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Militarisierung der EU
– diese Passagen des Reformvertrages von Lissabon
werden der Öffentlichkeit von Politik und Medien
verschwiegen –
1. Weltweite EU-Kampfeinsätze mit nahezu
unbegrenztem Aufgabenspektrum
Artikel 28b, Absatz 1 benennt u.a. „gemeinsame
Abrüstungsmaßnahmen“, „Kampfeinsätze“ und „Operationen
zur Stabilisierung der Lage“ sowie „die Unterstützung
für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in
ihrem Hoheitsgebiet“ als Aufgabenspektrum künftiger
EU-Kriege.
2. Vertragliche Aufrüstungsverpflichtung
Artikel 28a, Absatz 3 enthält erneut die bis dato
einmalige Verpflichtung, mehr Gelder in den
Rüstungssektor zu investieren: „Die Mitgliedstaaten
verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten
schrittweise zu verbessern.“ Die bereits 2004
eingerichtete Rüstungsagentur soll die Einhaltung
dieser Vorschrift überwachen und nun mit dem
Reformvertrag überhaupt erst eine rechtliche Grundlage
erhalten.
3. Endgültige Einrichtung eines EU-Eignen
Rüstungshaushalts
Der bislang noch gültige Nizza-Vertrag verbietet die
Aufstellung eines EU-Rüstungshaushalts, was sich
bislang als erheblicher Hemmschuh für Europas
Militaristen erwiesen hat. Deshalb wird im
Reformvertrag (Artikel 28, Absatz 3) der Europäischen
Union erstmalig die Möglichkeit eröffnet, einen als
„Anschubfonds“ bezeichneten Wehretat aufzustellen.
4. Keine parlamentarische Kontrollmöglichkeit von
EU-Interventionen
Über EU-Kriegseinsätze entscheiden allein die Staats-
und Regierungschefs. Das Europäische Parlament hat im
Reformvertrag (Artikel 21) lediglich das Recht
„angehört“ und „unterrichtet“ zu werden,
mitentscheiden darf es nicht. Da auch der Europäische
Gerichtshof in diesem Bereich keinen Einfluss besitzt,
wird somit die Gewaltenteilung in der entscheidenden
Frage von Krieg und Frieden de facto aufgehoben.
5. Kerneuropa - nur wer Krieg führt, darf
mitbestimmen
Mitglieder, die sich militärisch hierfür qualifiziert
haben, indem sie an den wichtigsten
Aufrüstungsprogrammen teilnehmen und
Interventionstruppen (Battlegroups) zur Verfügung
stellen, können eine „Ständige Strukturierte
Zusammenarbeit“ eingehen, mit der das eigentlich für
den außen- und sicherheitspolitischen Bereich geltende
Konsensprinzip ausgehebelt wird (Artikel 28e, Absatz
6). Das Einstimmigkeitsprinzip bezieht sich „allein
auf die Stimmen der Vertreter der an der
Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten.“
6. Machtverschiebung zugunsten der Großmächte
Schon die EU-Verfassung sah mit der sog. doppelten
Mehrheit eine dramatische Verschiebung der
Machtverhältnisse im wichtigsten EU-Gremium, dem Rat
der Staats- und Regierungschefs, vor. Deutschland
verdoppelt damit seinen Stimmanteile im Rat von 9% auf
18.2% (die anderen Gewinner sind Frankreich,
Großbritannien und Italien). Mit dem Reformvertrag
(Artikel 9c) wird diese dramatische Machtverschiebung
im Jahr 2014 als gängige Praxis eingeführt.
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