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Militarisierung der EU

– diese Passagen des Reformvertrages von Lissabon werden der Öffentlichkeit von Politik und Medien verschwiegen –

1. Weltweite EU-Kampfeinsätze mit nahezu unbegrenztem Aufgabenspektrum

Artikel 28b, Absatz 1 benennt u.a. „gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen“, „Kampfeinsätze“ und „Operationen zur Stabilisierung der Lage“ sowie „die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet“ als Aufgabenspektrum künftiger EU-Kriege.

2. Vertragliche Aufrüstungsverpflichtung

Artikel 28a, Absatz 3 enthält erneut die bis dato einmalige Verpflichtung, mehr Gelder in den Rüstungssektor zu investieren: „Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern.“ Die bereits 2004 eingerichtete Rüstungsagentur soll die Einhaltung dieser Vorschrift überwachen und nun mit dem Reformvertrag überhaupt erst eine rechtliche Grundlage erhalten.

3. Endgültige Einrichtung eines EU-Eignen Rüstungshaushalts

Der bislang noch gültige Nizza-Vertrag verbietet die Aufstellung eines EU-Rüstungshaushalts, was sich bislang als erheblicher Hemmschuh für Europas Militaristen erwiesen hat. Deshalb wird im Reformvertrag (Artikel 28, Absatz 3) der Europäischen Union erstmalig die Möglichkeit eröffnet, einen als „Anschubfonds“ bezeichneten Wehretat aufzustellen.

4. Keine parlamentarische Kontrollmöglichkeit von EU-Interventionen

Über EU-Kriegseinsätze entscheiden allein die Staats- und Regierungschefs. Das Europäische Parlament hat im Reformvertrag (Artikel 21) lediglich das Recht „angehört“ und „unterrichtet“ zu werden, mitentscheiden darf es nicht. Da auch der Europäische Gerichtshof in diesem Bereich keinen Einfluss besitzt, wird somit die Gewaltenteilung in der entscheidenden Frage von Krieg und Frieden de facto aufgehoben.

5. Kerneuropa - nur wer Krieg führt, darf mitbestimmen

Mitglieder, die sich militärisch hierfür qualifiziert haben, indem sie an den wichtigsten Aufrüstungsprogrammen teilnehmen und Interventionstruppen (Battlegroups) zur Verfügung stellen, können eine „Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“ eingehen, mit der das eigentlich für den außen- und sicherheitspolitischen Bereich geltende Konsensprinzip ausgehebelt wird (Artikel 28e, Absatz 6). Das Einstimmigkeitsprinzip bezieht sich „allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten.“

6. Machtverschiebung zugunsten der Großmächte

Schon die EU-Verfassung sah mit der sog. doppelten Mehrheit eine dramatische Verschiebung der Machtverhältnisse im wichtigsten EU-Gremium, dem Rat der Staats- und Regierungschefs, vor. Deutschland verdoppelt damit seinen Stimmanteile im Rat von 9% auf 18.2% (die anderen Gewinner sind Frankreich, Großbritannien und Italien). Mit dem Reformvertrag (Artikel 9c) wird diese dramatische Machtverschiebung im Jahr 2014 als gängige Praxis eingeführt.
 

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