Die DDR war kein Unrechtsstaat
RA Hans Bauer
Vorsitzender der GRH
Gäbe es ein Unwort des Jahres in der
Auseinandersetzung um die DDR, müsste
es der Begriff „Unrechtsstaat“ sein.
Bekanntlich sind Unwörter „Wörter und
Formulierungen aus der öffentlichen
Sprache, die sachlich grob unangemes-
sen sind und möglicherweise sogar die
Menschenwürde verletzen“. In den
herbeigeredeten und verordneten
Superjahren 2009 / 2010 mit ihren nationalen und internationalen Gedenk-
tagen nimmt der Begriff „Unrechtsstaat DDR“ eine zentrale Rolle ein. Und niemand, der einigermaßen objektiv urteilt, wird bezweifeln, dass diese Formulierung ganz in diesem Sinne, wie es die Sprachwissenschaftler definieren, benutzt wird. Bis hin zur Verletzung der Menschenwürde.
Wenn Biografien von Millionen Menschen bis zur Unkenntlichkeit verfälscht werden, dann hat das natürlich mit Menschenwürde zu tun. Das alles ist nicht neu. Sofort mit der Vereinnahmung der DDR wurde dieser Begriff als zentraler Bestandteil der Delegitimierung der DDR angewandt. Bereits im Einigungsvertrag war die DDR im Artikel 17 – wenig abgewandelt – als „Un-rechts-Regime“ bezeichnet worden. Und der Alt-Bundespräsident und Jurist Roman Herzog erklärte 1996 vor der Enquete-Kommission: „Sie (die DDR) war ein Unrechtsstaat“. Ein Blick auf und in Veranstaltungen besonders 2009/2010 auf Bundes- und Landesebenen macht deutlich, wie diese Wortschöpfung systematisch die politische Unkultur dieser Republik bestimmt. Im Auftrag der Herrschenden sollen Ministerien, Museen, Archive, Stiftungen, Zentralen für politische Bildung und die Birthler- und sonstige Behörden des Kalten Krieges, flankiert und potenziert von den angeblich unabhängigen Medien, mit Hilfe dieses Begriffs die politische, mehr noch, die persönliche Erinnerung an die DDR bis zur Unkenntlichkeit verzerren und positive Erinnerungen nach Möglichkeit tilgen.
Nun könnte man zu Recht erwidern, wissenschaftlich, insbesondere auch rechtswissenschaftlich, gibt es den Begriff „Unrechtsstaat“ nicht. Bekanntlich hat sogar der wissenschaftliche Dienst des Bundestages auf Anfrage der LINKEN-Politikerin Gesine Lötzsch erklärt: „Den Begriff Unrechtsstaat gibt es im Völkerrecht nicht“. Und weiter: „Eine wissenschaftlich
haltbare Definition des Begriffs Unrechtsstaat
gibt es weder in der Rechtswissenschaft noch in
den Sozial- und Geisteswissenschaften. … es geht
zumeist darum, die politische Ordnung eines
Staates, der als Unrechtsstaat gebrandmarkt
wird, von einem rechtsstaatlich strukturierten System abzugrenzen und moralisch zu diskreditieren“.
Selbst hier wird also bestätigt, was wir schon lange sagen: der Begriff ist ein Kampfbegriff, mit dem nachträglich die Abrechnung mit der DDR betrieben wird. Letztlich wird er als antikommunistisches Schlagwort im fortgesetzten Kalten Krieg innerhalb Deutschlands verwendet.
Es soll der Eindruck erweckt werden, das Leben in der DDR habe sich gesamtgesellschaftlich und -staatlich gesehen nicht nach Regeln vollzogen, sondern es habe die reine Willkür, also Unrecht, geherrscht. Entweder es habe kein Recht bestanden, gesetztes Recht sei Unrecht gewesen
oder die Rechtsanwendung sei willkürlich
erfolgt. Mit dem Begriff „Unrechtsstaat“ soll
vermittelt werden, dass die DDR von Anfang an
und bis zu ihrem Ende „Unrecht“ war. Und weil
diese Behauptung systematisch, permanent und
flächendeckend verbreitet wird, können wir es nicht bei der fehlenden Definition bewenden lassen, sondern wir müssen uns damit offensiv auseinandersetzen.
Nicht zuletzt hat diese Geschichtsfälschung zur massenhaften politischen Strafverfolgung geführt. Meine Organisation, die GRH, die politisch und strafrechtlich nach 1990 von der BRD verfolgte Bürger vertritt, hat sich u.a. dieser Auseinandersetzung gestellt. Sie beinhaltet vor allem Aufklärung darüber, worin das Wesen des sozialistischen Staates DDR bestand, welche historischen Errungenschaften und Fortschritte er aufzuweisen hatte. Und wie dieses Wesen im Recht der DDR verankert war und seinen Ausdruck fand, wie Rechtssicherheit der Bürger wichtiger Teil der Sicherheit in politischer und sozialer Hinsicht, gesellschaftlich und persönlich, war. Das schließt die Analyse von Mängeln, Defiziten und Unvollkommenheiten und Gründen für das Scheitern überhaupt nicht aus, einer Analyse, übrigens auch zur Rechtsschöpfung und Rechtsanwendung, die wir aber nicht für unsere Gegner, sondern für die Zukunft machen.
Das Recht der DDR basierte auf der grundlegenden wissenschaftlichen Erkenntnis, dass es Mittel der Politik ist, die jeweils herrschende Klasse sich ihr dienende Gesetze gibt und sie dementsprechend anwendet (Das ist übrigens heute in der BRD nicht anders, nur – die Herrschenden sind andere, und die Tatsache des politischen Wesens des Rechts wird, im Gegensatz zur DDR, verschwiegen bzw. geleugnet).
Zwei grundlegende Ansprüche aus den Anfangsjahren unserer Entwicklung
verdeutlichten bestimmten m. E. unser Verhältnis
zum Recht in einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaft:
Eugen Schiffer, Präsident der Deutschen Zentralverwaltung der Justiz in der SBZ, forderte: Es gilt, „die Rechtsfremdheit des Volkes und die Volksfremdheit des Rechts“ zu beseitigen.
Und Wilhelm Pieck bezeichnete auf dem III. Parteitag die SED als „Partei der Gesetzlichkeit“.
Diese Ansprüche ziehen sich durch die verschiedenen Entwicklungsstadien der DDR, sicher mit unterschiedlicher Konsequenz und Deutlichkeit.
Sie galten auch als eine ethische Maxime für jeden, der Verantwortung für Recht und Gesetz trug.
Liebe Freunde!
Beide Verfassungen der DDR, die von 1949 und von 1968, waren das Ergebnis einer breiten demokratischen Volksaussprache. Bekanntlich wurde die Verfassung von 1968 sogar durch Volksentscheid angenommen. Bürgerrechte und soziale Rechte waren in der Verfassung verankert. Frieden, Antifaschismus und strikte Einhaltung des Völkerrechts gehörten zu tragenden Prinzipien.
Gemessen an den wesentlichen gesellschaftlichen Bereichen, die das Leben in einem Staat, auch im sozialistischen Staat, bestimmen, hat die DDR in vorbildlicher Weise Rechtsstaatlichkeit - Rechtssetzung und Rechtsanwendung – realisiert.
Ich erinnere hier nur an die großen Gesetzeswerke, die geschaffen wurden:
das Familiengesetz, das Arbeitsgesetzbuch, das
Zivilgesetzbuch, die in sich geschlossenen
Gesetze zur Volksbildung und zum Gesundheitswesen.
Erinnert sei auch an das Strafrecht mit vielen tangierenden Gesetzen, von denen ein bürgerlicher Rechtsstaat nur träumen kann, angefangen vom Rechtspflegeerlass über die Gesetze der gesellschaftlichen Gerichte bis zum Vollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz für Straftäter.
Rechtssetzung und Rechtsanwendung dieser und anderer Gesetze wurden von einem zutiefst demokratischen Prozess begleitet. Nicht nur Fachleute erarbeiteten diese Gesetze; nach öffentlichen Diskussionen wurden Hunderte von Änderungsvorschlägen aus der Bevölkerung unterbreitet,
die geprüft und bei der Überarbeitung der
Entwürfe berücksichtigt wurden. Die Gesetze der
DDR zeichnete aus, dass die Intentionen des
Gesetzgebers deutlich erkennbar, dass sie lesbar und verständlich, dass sie in sich logisch und anwendbar waren.
Zu den wichtigsten Prinzipien sozialistischer Gesetzlichkeit in der DDR gehörte, Konflikten vorzubeugen oder sie frühzeitig abzubauen bzw. nicht eskalieren zu lassen sowie die einheitliche Rechtsanwendung im ganzen Lande.
Vom Obersten Gericht über die Bezirks- und Kreisgerichte
bis zu den Gesellschaftlichen Gerichten galt
eine einheitliche Gesetzlichkeit. Diese
Einheitlichkeit und die Verständlichkeit der
Gesetze ermöglichten eine weitgehend realistische Prognose über den Ausgang bzw. das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens.
Der DDR-Bürger war in Rechtsangelegenheiten nicht entmündigt, benötigte im Regelfall keinen „Rechtsdolmetscher“, wie ich es auch persönlich in anwaltlicher Tätigkeit seit nunmehr nahezu 20 Jahren in der BRD er-lebe.
Demokratie in der Rechtspflege und die Unabhängigkeit der Richter – Unabhängigkeit in der Sache – waren in der DDR verfassungsmäßig garantiert
und im realen Leben weitgehend verwirklicht.
Rechtssetzung und Rechtswirklichkeit vollzogen
sich im Osten Deutschlands über mehr als 40 Jahre in einem aufsteigenden Prozess.
Unbestritten ist, dass das Ringen um
Rechtsstaatlichkeit teilweise auch
widersprüchlich verlief, mit Fehlern und
Irrtümern verbunden war. Zweifellos war z.B. die
Arbeit mit unserer Verfassung unzureichend; die
in ihr steckenden Potenzen für das öffentliche
Bewusstsein und für die Stärkung der Bürgerrechte wurden nicht ausreichend genutzt. Wir kennen die Diskussionen um die Einführung des Verwaltungsrechts, mit dem sich der Bürger gegen Entscheidungen staatlicher Organe rechtlich zur Wehr setzen konnte.
Daraus allerdings den Schluss zu ziehen, der Bürger
sei der Willkür des Staates, seiner Behörden
ausgeliefert gewesen, ist falsch; es ist eine
böswillige Behauptung. Immerhin gab es eine
Reihe von Rechtsinstituten, die bekanntlich
Verantwortung und weit reichende Vollmachten zur
Wahrung der Gesetzlichkeit hatten: staatliche,
gesellschaftliche und gewerkschaftliche Kontrollorgane und -mechanismen, u.a. das Eingabengesetz, die Arbeiter- und Bauerninspektion, die Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft.
Soweit das politische Strafrecht die These vom Unrechtsstaat DDR stützen soll,
so trifft dies weder vom Inhalt und vom Umfang
das Wesen sozialistischer Rechtspflege noch berücksichtigt es, dass tatsächlich der Schutzcharakter des Rechts gegen feindliche Tätigkeit erforderlich war. An der Zahl von Verurteilungen von DDR-Bürgern und von Rehabilitierungen nach 1990 den Unrechtscharakter nachweisen zu wollen, geht schon deshalb fehl, weil diese Rechtshandlungen von der herrschenden Politik gefordert und von der Justiz der BRD willfährig – gegen Recht und Gesetz - umgesetzt wurden.
Und im Übrigen: Jeder Staat verfügt über politisches Strafrecht, das besonderen Regeln unterliegt. Das war und ist in der BRD nicht anders.
Verehrte Anwesende! Die Maßstäbe eines
bürgerlichen Rechtsstaates wollte sich die DDR
nie zu eigen machen. Da hätte sich die DDR
selbst aufgeben müssen mit allen politischen und
sozialen Folgen, die wir heute erleben. Die
Staats- und Rechtsdoktrin der DDR folgte
Grundsätzen, die in den veränderten Macht- und
Eigentumsverhältnissen ihre Basis hatten. Die
Gewaltenteilung, die immer wieder als
herausragendes Kriterium eines Rechtsstaates ins
Feld geführt wird – oft auch von linken
Politikern -, ist in den imperialistischen
Staaten, auch in der BRD, schon lange zu einer Farce, zu einer Illusion geworden, wie auf einer Internationalen Fachtagung vom Februar 2008 in Potsdam festgestellt wurde (SZ v. 09.02.2008). Alle drei Gewalten - Gesetzgebung, Exekutive und Jurisdiktion - werden von den herrschenden Parteien bestimmt. Die jeweilige Koalition bestimmt die Gesetze, die Exekutive wird von den herrschenden Parteien dominiert, die höchsten Richterämter werden unter den Parteien ausgehandelt.
Nein, verehrte Anwesende, welche Argumente wir
auch immer anführen, welche Fortschritte wir in
unserem Rechtssystem erkennen, welche Defizite wir kritisch und ehrlicherweise benennen, es geht gar nicht um eine faire Auseinandersetzung, um einen historischen Vergleich, um eine wissenschaftliche Prüfung. Das Urteil stand für die Herrschenden der BRD von vornherein fest. Jedes Mittel war und ist recht, um die DDR als Unrechtsstaat zu delegitimieren. Da können so genannte Geschichtsau-farbeiter DDR-Staatsanwälte, die große Verdienste bei der Verfolgung von Nazi- und Menschlichkeitsverbrechen erworben haben, ungestraft „furchtbare Juristen“ nennen. Da kann es sich ein Prediger Gauck in volksverhetzender Weise sogar leisten von „sozialistischen Globkes“ (Hans Canjé im ND vom 6./7.06.2009) zu sprechen, ohne dass ein Aufschrei durch das Land geht. Erinnert sei, dass in einem beispielhaften, höchsten Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit verpflichteten und genügenden Strafprozess vom 8. – 23. Juni 1963 vor dem Obersten Gericht der DDR Globke
wegen „ in Mittäterschaft begangener
Kriegs-verbrechen und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit in teilweiser Tateinheit mit Mord
gemäß Art. 6 des Statuts für das Internationale
Militärtribunal, §§ 211, 47, 73 StGB zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt“ wurde (NJ 1963 S.449ff.) Und da wagt es ein Gauck von sozialistischen Globkes zu sprechen.
Die BRD war es doch, an deren Wiege hunderte Globkes standen, ein Staat, zu dessen Vätern des Grundgesetzes auch ein Theodor Maunz gehörte, nach dem „das Gesetz geformter Plan des Führers (ist)“ und der bis zu seinem Tode 1993 hoch geehrt wurde, der als Lehr – und Ziehvater Tausende von Juristen und Rechtsgelehrten in der Bundesrepublik Deutschland geprägt hat – auch einen Roman Herzog, der, ich erinnere, die DDR einen Unrechtsstaat nannte. Dieser Maunz lebt im Land des nunmehr sechzigjährigen Grundgesetzes mit seinem herrschenden Kommentar weiter fort. (Otto Köhler in JW vom 25.05.2009). Dass dies alles möglich ist, beweist, wes Geistes Kind dieser bürgerliche Rechtsstaat ist, die vielgerühmte und bejubelte freiheitlich demokratische Grundordnung der BRD.
Aus eigener Kenntnis weiß ich, welch große Achtung das Rechtssystem der DDR auch international, einschließlich in der UNO, genoss.
Wie die Erfahrungen der DDR bei der Entwicklung
ihrer Rechtspflege von Fachleuten vieler Staaten gefragt waren. Noch gut erinnern kann ich mich auch an den Globke-Prozess, der von einer weit auch international beachteten Ausstellung der Nationalen Front über Globkes Verbrechen begleitet wurde. Da ich an der Präsentation der Ausstellung als Student beteiligt war, haben sich mir die Gespräche und Erlebnisse vieler Persönlichkeiten, wie z.B. der Schriftsteller und Antifaschisten Peter Edel oder Wolfgang Gans Edler Herr zu Putlitz, tief eingeprägt. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass hochrangige Vertreter des Office of
Special Investigations im US- Justizministerium
am 7. Mai 1990 gegenüber der DDR-
Generalstaatsanwaltschaft die Hoffnung zum
Ausdruck brachten, die Ahndung von NS- Verbrechen möge auch nach dem Anschluss an die BRD nach den in Ostdeutschland geltenden völkerrechtlichen Normen gewährleistet sein.
Liebe Freunde! Uneingeschränkt zuzustimmen ist
Erich Hahn, wenn er schreibt, dass es „beim
»Streit um die DDR« nicht um die »Aufbereitung«
historischer Fehler eines Gesellschaftssystems
oder Staates geht, sondern um Revanche (für das »Unrecht«, die Macht des Kapitals für einige Jahrzehnte beschränkt zu haben) und Prävention (die Eindämmung des Risikos, dass die Erinnerung an die tatsächliche DDR als befreiender Impuls bei kommenden Kämpfen wirken könnte). Es handelt sich um eine Phase des historischen Zyklus von der französischen Revolution bis zur Oktoberrevolution bzw. deren Nachwirkungen, um eine weitere Etappe des Kampfes zwischen Revolution und Konterrevolution“ (Erich Hahn in JW 15.05.2009).
Wer sich auch nur ansatzweise gegen die Verdammung der DDR als Unrechtsstaat stellt, wird sofort nieder
geschrien, wie wir es jüngst zu Äußerungen von Schorlemmer und Sellering erlebten.
Natürlich kann schon aus praktischen Gründen nicht alles als Unrecht bezeichnet werden, wie Frau Merkel jüngst in ihrer DDR-Amnesie weise demonstrierte. Die DDR sei Unrechtsstaat gewesen. Dennoch, so Frau Merkel, seien Dinge wie der Ehevertrag legal gewesen. Deshalb habe auch nicht jeder neu heiraten müssen, als die Wiedervereinigung stattfand. Primitiver geht es nicht; Eheschließung und Ehevertrag waren auch in der DDR völlig verschiedene Sachen. Aber, so genau kommt es ja, was die DDR betrifft, sowieso nicht an.
Die Perversion dieser These vom Unrechtsstaat erleben wir in der mehrfach erhobenen Forderung, geleugnetes DDR-Unrecht, d.h. Aufklärung über historische Wahrheiten, unter Strafe zu stellen. Offenbar erweist sich die Diffamierung der DDR als unwirksam, wie bekanntlich Umfragen im Osten immer wieder zeigen. Da bleibt weiter nichts übrig, als mit den Geschützen des Strafrechts zu drohen.
Liebe Freunde und Genossen, verehrte Anwesende!
Manches ließe sich noch zu notwendigen Schlussfolgerungen des Rechtssystems der DDR sagen. Das ist aber heute nicht mein Thema.
Festzustellen bleibt das Wesentliche: Die Geschichte der DDR beweist, alle zivilisatorischen Fortschritte, die wir in 40 Jahren erzielt haben, waren das Ergebnis eines sozialistischen Staats- und Rechtssystems, m.w.
auch eines sich entwickelnden sozialistischen
Rechtsstaates, der auf deutschem Boden bis heute
beispiellos ist. Diese Fortschritte wurden nicht
erreicht trotz DDR – und hier muss auch Herrn
Schorlemmer widersprochen werden -, sondern weil es die Deutsche Demokratische Republik als realen Staat gab. Darüber aufzuklären und unsere nachdrückliche Forderung nach Wegen zur wirklichen Einheit, wird Anliegen einer großen Protestveranstaltung des Ostdeutschen Kuratoriums von Verbänden (OKV) am 3. Oktober 2009 sein, zu der alle herzlich eingeladen sind.