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Rentensteigerung durch Jahresendprämie?

W. Konschel, GBM Vorstand

Die Pressemeldung über die Entscheidung des Bundessozialgerichts, nach der „Tausende Ostdeutsche auf eine höhere Rente hoffen können, weil die Jahresendprämie bei der Rentenberechnung nunmehr zu berücksichtigen sei“ hat verständlicherweise  zahlreichen Anfragen ausgelöst.

Hier das, was gegenwärtig dazu gesagt werden kann. Grundlage für die Meldungen ist eine Pressemittelung über eine Entscheidung des BSG vom 23.August 2007 zu steuerrechtlichen Fragen. Eine Urteilverkündung dazu steht noch aus. Uns interessiert aber nicht die Steuerfrage, sondern das was über die Jahresendprämien gesagt wurde. Danach hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die in der DDR gezahlte „Jahresendprämien als Bestandteil des Arbeitsentgelts, als besondere Form der Verteilung des Betriebsergebnisses nach Arbeitsleistung“ gelte und das somit diese Prämie „ein leistungsbezogener Lohnbestandteil“ war. Da es sich bei dieser Entscheidung um ein Verfahren des AAÜG handelt, ist der Schluss zu ziehen, dass sie nur bei der Rentenberechnung von Teilnehmern  an einer Zusatzversorgung berücksichtigt wird und dann möglicherweise zu einer höheren Rente führt.

Es sind jedoch beträchtliche Vorbehalte zu beachten. Erstens ist eine Rentenerhöhung nur möglich, wenn in der betreffenden Zeit nicht schon die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wurde (zu erkennen im Rentenbescheid, Anlage 1). Zweitens wird es wohl für viele äußerst schwierig sein, jetzt noch den Nachweis über die Zahlung der Jahresendprämie zu erbringen. Drittens kann erst nach Vorliegen der ersten Ergebnisse beurteilt werden, ob die Rentenversicherung bereit ist, das Urteil anzuerkennen. Beispielsweise gibt es einen bereits über drei Jahre geführten Streit, ob die Entscheidung des Bundessozialgerichts über den Freibetrag bei Unfallrenten zu realisieren ist. Beachtet muss auch werden, dass im Erfolgsfall die Nachzahlung (entsprechend § 100 des Gesetzes über die Rente mit 67) nur noch für 4 Jahre gewährt wird. Dies betrifft alle Fälle bei denen kein offenes Widerspruchsverfahren besteht. Auch die berechtigte Frage, ob die Entscheidung auch für andere Lohnzuschläge zutrifft, kann nur durch den Versuch beantwortet werden.

Die genannten Vorbehalte sollen nicht dazu führen, dass von vornherein kein Antrag gemäß § 44 SGB X und unter Bezug auf Aktenzeichen 4 RA 4/06 R in Erwägung gezogen wird. Es geht hier nur darum, die zu erwartenden Hindernissen nicht zu unterschätzen. Die mit den Presseberichten erzeugten Erwartungen sind auf jeden Fall überzogen. Ansonsten soll jeder, der Rechte beanspruchen kann, diese auch einfordern. Allerdings dürfte es, auch unter dem dann zu erwartenden finanziellen Aufwand, kaum angebracht sein, beim Sozialgericht Klage  einzureichen. Wir bitten, über Erfahrungen bei den Widerspruchsverfahren zu informieren, damit Schlussfolgerungen für andere Verfahren gezogen werden können.

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erschienen im Dezember 2009

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