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Rentensteigerung
durch Jahresendprämie?
W.
Konschel, GBM Vorstand
Die
Pressemeldung über die Entscheidung des
Bundessozialgerichts, nach der „Tausende
Ostdeutsche auf eine höhere Rente hoffen können,
weil die Jahresendprämie bei der Rentenberechnung
nunmehr zu berücksichtigen sei“ hat
verständlicherweise zahlreichen Anfragen
ausgelöst.
Hier
das, was gegenwärtig dazu gesagt werden kann.
Grundlage für die Meldungen ist eine
Pressemittelung über eine Entscheidung des BSG vom
23.August 2007 zu steuerrechtlichen Fragen. Eine
Urteilverkündung dazu steht noch aus. Uns
interessiert aber nicht die Steuerfrage, sondern
das was über die Jahresendprämien gesagt wurde.
Danach hat das Bundessozialgericht entschieden,
dass die in der DDR gezahlte „Jahresendprämien als
Bestandteil des Arbeitsentgelts, als besondere
Form der Verteilung des Betriebsergebnisses nach
Arbeitsleistung“ gelte und das somit diese Prämie
„ein leistungsbezogener Lohnbestandteil“ war. Da
es sich bei dieser Entscheidung um ein Verfahren
des AAÜG handelt, ist der Schluss zu ziehen, dass
sie nur bei der Rentenberechnung von Teilnehmern
an einer Zusatzversorgung berücksichtigt wird und
dann möglicherweise zu einer höheren Rente führt.
Es
sind jedoch beträchtliche Vorbehalte zu beachten.
Erstens ist eine Rentenerhöhung nur möglich, wenn
in der betreffenden Zeit nicht schon die
Beitragsbemessungsgrenze erreicht wurde (zu
erkennen im Rentenbescheid, Anlage 1). Zweitens
wird es wohl für viele äußerst schwierig sein,
jetzt noch den Nachweis über die Zahlung der
Jahresendprämie zu erbringen. Drittens kann erst
nach Vorliegen der ersten Ergebnisse beurteilt
werden, ob die Rentenversicherung bereit ist, das
Urteil anzuerkennen. Beispielsweise gibt es einen
bereits über drei Jahre geführten Streit, ob die
Entscheidung des Bundessozialgerichts über den
Freibetrag bei Unfallrenten zu realisieren ist.
Beachtet muss auch werden, dass im Erfolgsfall die
Nachzahlung (entsprechend § 100 des Gesetzes über
die Rente mit 67) nur noch für 4 Jahre gewährt
wird. Dies betrifft alle Fälle bei denen kein
offenes Widerspruchsverfahren besteht. Auch die
berechtigte Frage, ob die Entscheidung auch für
andere Lohnzuschläge zutrifft, kann nur durch den
Versuch beantwortet werden.
Die
genannten Vorbehalte sollen nicht dazu führen,
dass von vornherein kein Antrag gemäß § 44 SGB X
und unter Bezug auf Aktenzeichen 4 RA 4/06 R in
Erwägung gezogen wird. Es geht hier nur darum, die
zu erwartenden Hindernissen nicht zu
unterschätzen. Die mit den Presseberichten
erzeugten Erwartungen sind auf jeden Fall
überzogen. Ansonsten soll jeder, der Rechte
beanspruchen kann, diese auch einfordern.
Allerdings dürfte es, auch unter dem dann zu
erwartenden finanziellen Aufwand, kaum angebracht
sein, beim Sozialgericht Klage einzureichen. Wir
bitten, über Erfahrungen bei den
Widerspruchsverfahren zu informieren, damit
Schlussfolgerungen für andere Verfahren gezogen
werden können. |