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Rentensteigerung durch Jahresendprämie ?

Prof. Ernst Bienert

Nach Auswertung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (AZ.:  B 4 RS 4/06 R) kann ergänzend zum Beitrag von Wolfgang Konschel (Akzente 10/2007, S. 4) folgendes gesagt werden:

1. Das Urteil gilt tatsächlich nur für Versicherte, die in der DDR einer Zusatzversorgung angehörten und entsprechend den damaligen gesetzlichen und betrieblichen Bedingungen eine Jahresendprämie erhalten haben. Der Zusatzversorgungsträger wurde verpflichtet, die in den einzelnen Jahren gezahlten Jahresendprämien als Arbeitsentgelt anzuerkennen, das für die Rentenberechnung berücksichtigt wird.

Im Unterschied zu § 256a SGB VI, der für die Rentenberechnung ausdrücklich nur solche Entgelte anerkennt, für die Beiträge zur SV-Pflichtversicherung oder zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt wurden, enthält § 6 Abs. 1 AAÜG eine solche Beitragspflicht nicht. Der Entgeltbegriff in dieser für Zusatzversorgte geltenden Bestimmung ist nicht an eine Beitragszahlung gebunden (weil bei verschiedenen Zusatzversorgungssystemen keine eigenen Beiträge vorgeschrieben waren), sondern er spricht ganz allgemein von "erzieltem Arbeitsentgelt". Das BSG stellte fest, dass Zusatzversorgungsberechtigte nicht vom § 256a SGB VI erfasst sind. Deshalb müsse der Entgeltbegriff des § 14 SBG IV als Maßstab herangezogen werden, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 galt. Danach sind "Arbeitsentgelt ... alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden ...".

In diesem Zusammenhang wurde auch das Steuerrecht herangezogen, da steuerfreie Einnahmen normalerweise nicht zum Arbeitsentgelt nach § 14 SBG IV gehören. Das BSG bezog sich wiederum auf das am 1. August 1991 geltende Steuerrecht der BRD, nach dem solche Einmalzahlungen wie die Jahresendprämie steuerpflichtig seien. Das Steuerrecht der BRD vom 1. August 1991 wurde also zum Maßstab genommen für die Steuerpflichtigkeit der Jahresendprämie, die in der DDR allerdings nicht der Steuerpflicht unterlag!

2. Richtig ist auch die im Beitrag von Wolfgang Konschel enthaltene Aussage, dass die Jahresendprämie nur in solchen Jahren eine höhere Rente bewirken kann, in denen die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist. Das Urteil setzt also die sog. Systementscheidung des Bundeserfassungsgerichts nicht außer Kraft. Wer mit seinem berücksichtigten Entgelt bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht hat, kann also auch durch eine eventuelle Berücksichtigung der Jahresendprämie keine höhere Rente erreichen. Ein entsprechender Antrag wäre sinnlos!

3. Offen ist nach wie vor die Frage, wie und durch wen die Zahlung einer Jahresendprämie sowie ihre Höhe nachgewiesen werden soll. Man muss davon ausgehen, dass die meisten Versicherten keine Unterlagen besitzen und Auszahlungslisten der Betriebe nicht mehr vorhanden sind. Auch dem Zusatzversorgungsträger werden keine Unterlagen zur Verfügung stehen, so dass er den Antragsteller zunächst fragen wird, für welche Jahre und in welcher Höhe die Jahresendprämie berücksichtigt werden soll. Ob eine Glaubhaftmachung (Zeugenaussagen o. ä.) zugelassen wird, ist noch nicht entschieden aber wohl eher nicht anzunehmen.

Nach Aussage der Rentenversicherung ist nicht vorgesehen, bei weiteren Anträgen und deren Ablehnung Musterprozesse zu führen. Das bedeutet, dass jeder Antragsteller im Falle der Ablehnung seines Antrages Widerspruch einlegen und Klage erheben muss.

Nach meiner Einschätzung können vor allem Angehörige der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, deren Gehalt noch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag, von dem Urteil profitieren. Sie arbeiteten überwiegend in volkseigenen Betrieben, die Jahresendprämien gewährten. Die meisten anderen Zusatzversorgten werden keinen Nutzen daraus ziehen können, weil sie gar keine Jahresendprämie erhielten (z.B. im Staatsapparat). Ausgegrenzt sind aber vor allem alle "normalen" SV-Rentner, für die das AAÜG nicht gilt und bei denen für die Rentenberechnung nur Entgelte zählen, für die Beiträge gezahlt wurden. Das ist m. E. das größte Problem dieses Urteils, mit dem die Versicherten wiederum in "Privilegierte" und "Nichtprivilegierte" unterteilt werden.

Prof. Dr. Ernst Bienert

 

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