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Rentensteigerung
durch Jahresendprämie ?
Prof. Ernst
Bienert
Nach Auswertung des
Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.
August 2007 (AZ.: B 4 RS 4/06 R) kann ergänzend
zum Beitrag von Wolfgang Konschel (Akzente
10/2007, S. 4) folgendes gesagt werden:
1. Das Urteil gilt tatsächlich nur für
Versicherte, die in der DDR einer
Zusatzversorgung angehörten und entsprechend
den damaligen gesetzlichen und betrieblichen
Bedingungen eine Jahresendprämie erhalten
haben. Der Zusatzversorgungsträger wurde
verpflichtet, die in den einzelnen Jahren
gezahlten Jahresendprämien als Arbeitsentgelt
anzuerkennen, das für die Rentenberechnung
berücksichtigt wird.
Im Unterschied zu § 256a SGB VI, der für die
Rentenberechnung ausdrücklich nur solche Entgelte
anerkennt, für die Beiträge zur
SV-Pflichtversicherung oder zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung gezahlt wurden, enthält §
6 Abs. 1 AAÜG eine solche Beitragspflicht nicht.
Der Entgeltbegriff in dieser für Zusatzversorgte
geltenden Bestimmung ist nicht an eine
Beitragszahlung gebunden (weil bei verschiedenen
Zusatzversorgungssystemen keine eigenen Beiträge
vorgeschrieben waren), sondern er spricht ganz
allgemein von "erzieltem Arbeitsentgelt". Das BSG
stellte fest, dass Zusatzversorgungsberechtigte
nicht vom § 256a SGB VI erfasst sind. Deshalb
müsse der Entgeltbegriff des § 14 SBG IV als
Maßstab herangezogen werden, der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 galt.
Danach sind "Arbeitsentgelt ... alle laufenden
oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung,
gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die
Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder
in welcher Form sie geleistet werden ...".
In diesem Zusammenhang wurde auch das Steuerrecht
herangezogen, da steuerfreie Einnahmen
normalerweise nicht zum Arbeitsentgelt nach § 14
SBG IV gehören. Das BSG bezog sich wiederum auf
das am 1. August 1991 geltende Steuerrecht der
BRD, nach dem solche Einmalzahlungen wie die
Jahresendprämie steuerpflichtig seien. Das
Steuerrecht der BRD vom 1. August 1991 wurde also
zum Maßstab genommen für die Steuerpflichtigkeit
der Jahresendprämie, die in der DDR allerdings
nicht der Steuerpflicht unterlag!
2. Richtig ist auch die im
Beitrag von Wolfgang
Konschel enthaltene Aussage, dass die
Jahresendprämie nur in solchen Jahren eine höhere
Rente bewirken kann, in denen die
Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.
Das Urteil setzt also die sog. Systementscheidung
des Bundeserfassungsgerichts nicht außer Kraft.
Wer mit seinem berücksichtigten Entgelt bereits
die Beitragsbemessungsgrenze erreicht hat, kann
also auch durch eine eventuelle Berücksichtigung
der Jahresendprämie keine höhere Rente erreichen.
Ein entsprechender Antrag wäre sinnlos!
3. Offen ist nach wie vor die Frage, wie und durch
wen die Zahlung einer Jahresendprämie sowie ihre
Höhe nachgewiesen werden soll. Man muss davon
ausgehen, dass die meisten Versicherten keine
Unterlagen besitzen und Auszahlungslisten der
Betriebe nicht mehr vorhanden sind. Auch dem
Zusatzversorgungsträger werden keine Unterlagen
zur Verfügung stehen, so dass er den Antragsteller
zunächst fragen wird, für welche Jahre und in
welcher Höhe die Jahresendprämie berücksichtigt
werden soll. Ob eine Glaubhaftmachung
(Zeugenaussagen o. ä.) zugelassen wird, ist noch
nicht entschieden aber wohl eher nicht anzunehmen.
Nach Aussage der Rentenversicherung ist nicht
vorgesehen, bei weiteren Anträgen und deren
Ablehnung Musterprozesse zu führen. Das bedeutet,
dass jeder Antragsteller im Falle der Ablehnung
seines Antrages Widerspruch einlegen und Klage
erheben muss.
Nach meiner Einschätzung können vor allem
Angehörige der Zusatzversorgung der technischen
Intelligenz, deren Gehalt noch unterhalb der
Beitragsbemessungsgrenze lag, von dem Urteil
profitieren. Sie arbeiteten überwiegend in
volkseigenen Betrieben, die Jahresendprämien
gewährten. Die meisten anderen Zusatzversorgten
werden keinen Nutzen daraus ziehen können, weil
sie gar keine Jahresendprämie erhielten (z.B. im
Staatsapparat). Ausgegrenzt sind aber vor allem
alle "normalen" SV-Rentner, für die das AAÜG nicht
gilt und bei denen für die Rentenberechnung nur
Entgelte zählen, für die Beiträge gezahlt wurden.
Das ist m. E. das größte Problem dieses Urteils,
mit dem die Versicherten wiederum in
"Privilegierte" und "Nichtprivilegierte"
unterteilt werden.
Prof. Dr. Ernst Bienert
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