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Ost-Rentenhöhe stärker anheben!
GBM gegen Benachteiligung von Bürgern in den
neuen Bundesländern.
Der Bundesvorsitzende der GBM, Prof. Dr.
Wolfgang Richter , wandte sich am 26. März
2008 an den Bundesminister für Arbeit und
Soziales, Olaf Scholz, mit folgendem
Schreiben:
Kürzlich wurde bekannt gegeben,
dass zum 1.Juli d. J. eine Anhebung der Renten
um 1,1 Prozent erfolgen soll. Die
Veröffentlichungen lassen nicht erkennen, dass
für das Rentengebiet Ost eine höhere Anhebung
erfolgt. Im Namen der Mitglieder der
Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und
Menschenwürde e.V. und sicherlich auch im
Interesse aller Rentner aus den neuen
Bundesländern appelliere ich an Sie als
zuständigen Minister, entsprechend § 255a SGB
VI einen höheren Anpassungssatz für die Renten
im Osten Deutschlands in die Wege zu leiten.
1990 wurde im Zuge der Überführung der
Ansprüche der Rentner aus der DDR in die
gesetzliche Rentenversicherung der
Bundesrepublik eine spezielle Anpassungsnorm
für die Dynamisierung der Renten in den neuen
Bundesländern festgelegt.
Der § 255a sollte der Weg zur Herstellung
gleicher Rentenwerte sein. Diese
Sonderregelung war unzweifelhaft erforderlich,
da sowohl das Preis- wie auch das Rentensystem
der DDR völlig unterschiedlich zu dem der
Bundesrepublik war. Ab 1990 trafen die Preise
für Grundnahrungsmittel, Mieten und Tarife der
DDR auf die Marktpreise der Bundesrepublik.
Die Anpassungsregel begegnete erfolgreich den
übergreifenden bundesdeutschen Marktpreisen.
Der Rentenwert Ost stieg von 10,44 im Jahre
1990 auf 38,38 im Jahr 1996, also um 27,94
Punkte, die Durchschnittsrente von 470 auf 1
598 DM monatlich. In der gleichen Zeit stieg
der Rentenwert West nur um 19.48 Prozent und
die Durchschnittsrente von 1616 auf 1914 DM.
Während von 1991 bis 1996 eine Annäherung des
Rentenwerts Ost um 25,3 Prozent erfolgte,
wurde in den Jahren 1997 bis 2007 nur eine
Annäherung um 2,7 Prozent erreicht. Durch die
Rentenanpassung 2007 in gleicher Höhe für
beide Rentengebiete blieb der Abstand von 13
Prozent zum Rentenwert (West) unverändert. Im
Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung
2007 wird bis 2011 wiederum nur eine Annährung
von 0,3 Prozent auf 88,4 des Wertes der
Entgeltpunkte (West) prognostiziert.
Aus diesen Zahlen geht hervor, dass die
Anpassungsregel des § 255a SGB VI zunehmend
zum Gegenteil dessen wird, weshalb sie
geschaffen wurde. Statt der schnellen
Angleichung des Rentenwerts Ost zu dienen,
wurde und wird sie zu einer Benachteiligung,
einer Regelung, die die Bürger in den neuen
Bundesländern als Ungerechtigkeit und
Diskriminierung empfinden. Die Festlegung der
speziellen Anpassungsregel mit § 255a war
eindeutig eine politische Entscheidung.
Deshalb muss auch die Abschaffung eine
politische Entscheidung sein. Die Fraktion
DIE LINKE im Bundestag hat dazu mit dem Antrag
vom 19. Oktober 2007 (BTDr.16/ 6734) einen
Stufenplan der Anpassung eingebracht. Ein
ähnlicher Vorschlag liegt von der Gewerkschaft
ver.di vor. Beide stellen ein
realistisches Programm zur Überwindung des
unterschiedlichen Rentenwerts dar. Ohne
Veränderung des § 255a SGB VI würde, nach den
Berechnungen des Deutschen Instituts für
Wirtschaftsforschung, Halle (DIW), nicht
einmal bis zur Jahrhundertwende, also auch
nicht für unsere Kinder, ja nicht einmal für
unsere Enkel, die vollständige Angleichung des
Rentenwerts Ost erreicht. Das ist keine
Propagandabehauptung, sondern ergibt sich aus
exakten, von Wissenschaftlern belegten
Berechnungen.
Der Staatssekretär Ihres Ministeriums, Franz
Thönnes, behauptete am 14. Dezember 2007 bei
der Beratung des Antrags der Fraktion DIE
LINKE im Bundestag, die Beschleunigung der
Angleichung weise in eine völlig falsche
Richtung und die Renten in Ostdeutschland
seien schon heute höher als im Westen. Eine
solche Angleichung wäre eine Verwerfung des
Systems und belaste künftige
Rentnergenerationen. Die Angleichung könne nur
von der Beitragsbezogenheit der Löhne
ausgehen, alles andere bedeute eine Abkehr von
den Staatsverträgen zur Herstellung der
deutschen Einheit. Gegen diese Darstellung
erheben wir Widerspruch. Jede dieser
Behauptungen könnte von uns mit wohl
begründeten Tatsachen widerlegt werden. Zu
einer Erörterung wären wir jederzeit bereit.
Lassen Sie uns auf den wichtigsten der
genannten Vorbehalte eingehen, die Lohn- und
Gehaltsbezogenheit bei der Anhebung des
Rentenwerts. Die Berechnungsgrundlage der
Anpassung nach § 255a SBG VI berücksichtigt
nicht die tatsächlichen Bedingungen in den
neuen Bundesländern. Sie beachtet nicht:
-
die doppelt so hohe Arbeitslosenquote und
damit beträchtlich geringere Einnahmen für die
Rentenkasse;
-
das bereits bestehende negative Verhältnis
zwischen Erwerbstätigen und Rentnern, das sich
weiter verschlechtern wird; man spricht
bereits vom Osten als dem Altersheim
Deutschlands;
-
die Umsiedlung der sog. besten erwerbstätigen
Altersgruppen nach Westdeutschland, da sie im
Osten keine Arbeit finden;
-
Pendler, die im Osten wohnen, aber im Westen
arbeiten und damit ihre Beiträge, zumindest
aber die der Unternehmen, in den Fonds der
alten Bundesländer fließen lassen;
-
die untertarifliche Bezahlung im Osten; nach
neuesten Veröffentlichungen hatte 2006 ein
Viertel aller Beschäftigten nur ein Einkommen
bis 7,50 Euro pro Stunde (in Westdeutschland 8
%);
-
Scheinselbständige, Ein-Euro- Jobs u.a., die
entweder keine Beitragszahler sind oder nur
sehr geringe Beiträge zahlen; auch hier ist
die Zahl etwa doppelt so hoch wie in den alten
Bundesländern;
-
die sinkende Zahl der Teilnehmer an der
Gesetzlichen Rentenversicherung und ihrer
Beitragsleistung, da ganze Berufsgruppen – die
bis 1996 Beitragszahler waren - wie Beamte,
Wissenschaftler, Teilnehmer an den
berufsständischen Versorgungen, Künstler u.a.
Selbständige im Zuge der Entwicklung künftig
als Beitragsleistende ausfallen. Ihre Gehälter
waren überdurchschnittlich hoch, insofern ist
der Verlust an Beitragsleistung besonders
wirksam.
Diese Bedingungen sind nur im Osten vorhanden
oder um ein Vielfaches stärker wirksam als in
den alten Bundesländern und werden sich leider
in naher Zukunft nicht verbessern. Deshalb ist
eine Angleichung auf Grundlage der
Berechnungsdaten Ost und der Norm, wie sie §
255a SGB VI vorsieht, inakzeptabel. So wie
2008 eine Angleichung für ganz Deutschland auf
Grundlage veränderter Normen erfolgen soll,
muss für dieses Jahr ebenfalls eine höhere
Anpassung des Rentenwerts Ost an den
Rentenwert (West) möglich sein.
Dies ist eine Minimalforderung. Es bleibt die
dringende Aufforderung an die Bundesregierung,
ein Stufenprogramm zur Angleichung des
Rentenwerts bis 2012 oder früher verbindlich
festzulegen. Dass dies nicht auf Kosten der
heutigen und künftigen Rentner gehen darf,
versteht sich von selbst. Da ein solcher
Stufenplan einen wichtigen Beitrag zur
Verwirklichung der Einheit darstellt, müssten
selbstverständlich die Kosten als rentenfremde
Leistung, so wie Zeiten des Wehrdienstes,
Kindererziehungszeiten u. a., der
Rentenversicherung aus Haushaltmitteln
erstattet werden. Darüber hinaus muss unserer
Auffassung nach auch für ganz Deutschland die
im Nachhaltigkeitsgesetz verankerte permanente
Reduzierung des Realwerts der Rente, durch
eine Anpassung unterhalb der Inflationsrate,
beseitigt werden.
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