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Ost-Rentenhöhe stärker anheben!

GBM gegen Benachteiligung von Bürgern in den neuen Bundesländern.

Der Bundesvorsitzende der GBM, Prof. Dr. Wolfgang Richter , wandte sich am 26. März 2008 an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Olaf Scholz, mit folgendem Schreiben:

Kürzlich wurde bekannt gegeben,
dass zum 1.Juli d. J. eine Anhebung der Renten um 1,1 Prozent erfolgen soll. Die Veröffentlichungen lassen nicht erkennen, dass für das Rentengebiet Ost eine höhere Anhebung erfolgt. Im Namen der Mitglieder der Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. und sicherlich auch im Interesse aller Rentner aus den neuen Bundesländern appelliere ich an Sie als zuständigen Minister, entsprechend § 255a SGB VI einen höheren Anpassungssatz für die Renten im Osten Deutschlands in die Wege zu leiten. 

1990 wurde im Zuge der Überführung der Ansprüche der Rentner aus der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik eine spezielle Anpassungsnorm für die Dynamisierung der Renten in den neuen Bundesländern festgelegt.

Der § 255a sollte der Weg zur Herstellung gleicher Rentenwerte sein. Diese Sonderregelung war unzweifelhaft erforderlich, da sowohl das Preis- wie auch das Rentensystem der DDR völlig unterschiedlich zu dem der Bundesrepublik war. Ab 1990 trafen die Preise für Grundnahrungsmittel, Mieten und Tarife der DDR auf die Marktpreise der Bundesrepublik. Die Anpassungsregel begegnete erfolgreich den übergreifenden bundesdeutschen Marktpreisen. Der Rentenwert Ost stieg von 10,44 im Jahre 1990 auf 38,38 im Jahr 1996, also um 27,94 Punkte, die Durchschnittsrente von 470 auf 1 598 DM monatlich. In der gleichen Zeit stieg der Rentenwert West nur um 19.48 Prozent und die Durchschnittsrente von 1616 auf 1914 DM. Während von 1991 bis 1996 eine Annäherung des Rentenwerts Ost um 25,3 Prozent erfolgte, wurde in den Jahren 1997 bis 2007 nur eine Annäherung um 2,7 Prozent erreicht. Durch die Rentenanpassung 2007 in gleicher Höhe für beide Rentengebiete blieb der Abstand von 13 Prozent zum Rentenwert (West) unverändert. Im Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung 2007 wird bis 2011 wiederum nur eine Annährung von 0,3 Prozent auf 88,4 des Wertes der Entgeltpunkte (West) prognostiziert.

Aus diesen Zahlen geht hervor, dass die Anpassungsregel des § 255a SGB VI zunehmend zum Gegenteil dessen wird, weshalb sie geschaffen wurde. Statt der schnellen Angleichung des Rentenwerts Ost zu dienen, wurde und wird sie zu einer Benachteiligung, einer Regelung, die die Bürger in den neuen Bundesländern als Ungerechtigkeit und Diskriminierung empfinden. Die Festlegung der speziellen Anpassungsregel mit § 255a war eindeutig eine politische Entscheidung. Deshalb muss auch die Abschaffung eine politische Entscheidung sein. Die Fraktion DIE LINKE im Bundestag hat dazu mit dem Antrag vom 19. Oktober 2007 (BTDr.16/ 6734) einen Stufenplan der Anpassung eingebracht. Ein ähnlicher Vorschlag liegt von der Gewerkschaft ver.di vor. Beide stellen ein realistisches Programm zur Überwindung des unterschiedlichen Rentenwerts dar. Ohne Veränderung des § 255a SGB VI würde, nach den Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, Halle (DIW), nicht einmal bis zur Jahrhundertwende, also auch nicht für unsere Kinder, ja nicht einmal für unsere Enkel, die vollständige Angleichung des Rentenwerts Ost erreicht. Das ist keine Propagandabehauptung, sondern ergibt sich aus exakten, von Wissenschaftlern belegten Berechnungen.

Der Staatssekretär Ihres Ministeriums, Franz Thönnes, behauptete am 14. Dezember 2007 bei der Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE im Bundestag, die Beschleunigung der Angleichung weise in eine völlig falsche Richtung und die Renten in Ostdeutschland seien schon heute höher als im Westen. Eine solche Angleichung wäre eine Verwerfung des Systems und belaste künftige Rentnergenerationen. Die Angleichung könne nur von der Beitragsbezogenheit der Löhne ausgehen, alles andere bedeute eine Abkehr von den Staatsverträgen zur Herstellung der deutschen Einheit. Gegen diese Darstellung erheben wir Widerspruch. Jede dieser Behauptungen könnte von uns mit wohl begründeten Tatsachen widerlegt werden. Zu einer Erörterung wären wir jederzeit bereit. Lassen Sie uns auf den wichtigsten der genannten Vorbehalte eingehen, die Lohn- und Gehaltsbezogenheit bei der Anhebung des Rentenwerts. Die Berechnungsgrundlage der Anpassung nach § 255a SBG VI berücksichtigt nicht die tatsächlichen Bedingungen in den neuen Bundesländern. Sie beachtet nicht:

- die doppelt so hohe Arbeitslosenquote und damit beträchtlich geringere Einnahmen für die Rentenkasse;

- das bereits bestehende negative Verhältnis zwischen Erwerbstätigen und Rentnern, das sich weiter verschlechtern wird; man spricht bereits vom Osten als dem Altersheim Deutschlands;

- die Umsiedlung der sog. besten erwerbstätigen Altersgruppen nach Westdeutschland, da sie im Osten keine Arbeit finden;

- Pendler, die im Osten wohnen, aber im Westen arbeiten und damit ihre Beiträge, zumindest aber die der Unternehmen, in den Fonds der alten Bundesländer fließen lassen;

- die untertarifliche Bezahlung im Osten; nach neuesten Veröffentlichungen hatte 2006 ein Viertel aller Beschäftigten nur ein Einkommen bis 7,50 Euro pro Stunde (in Westdeutschland 8 %);

- Scheinselbständige, Ein-Euro- Jobs u.a., die entweder keine Beitragszahler sind oder nur sehr geringe Beiträge zahlen; auch hier ist die Zahl etwa doppelt so hoch wie in den alten Bundesländern;

- die sinkende Zahl der Teilnehmer an der Gesetzlichen Rentenversicherung und ihrer Beitragsleistung, da ganze Berufsgruppen – die bis 1996 Beitragszahler waren - wie Beamte, Wissenschaftler, Teilnehmer an den berufsständischen Versorgungen, Künstler u.a. Selbständige im Zuge der Entwicklung künftig als Beitragsleistende ausfallen. Ihre Gehälter waren überdurchschnittlich hoch, insofern ist der Verlust an Beitragsleistung besonders wirksam.

Diese Bedingungen sind nur im Osten vorhanden oder um ein Vielfaches stärker wirksam als in den alten Bundesländern und werden sich leider in naher Zukunft nicht verbessern. Deshalb ist eine Angleichung auf Grundlage der Berechnungsdaten Ost und der Norm, wie sie § 255a SGB VI vorsieht, inakzeptabel. So wie 2008 eine Angleichung für ganz Deutschland auf Grundlage veränderter Normen erfolgen soll, muss für dieses Jahr ebenfalls eine höhere Anpassung des Rentenwerts Ost an den Rentenwert (West) möglich sein.

Dies ist eine Minimalforderung. Es bleibt die dringende Aufforderung an die Bundesregierung, ein Stufenprogramm zur Angleichung des Rentenwerts bis 2012 oder früher verbindlich festzulegen. Dass dies nicht auf Kosten der heutigen und künftigen Rentner gehen darf, versteht sich von selbst. Da ein solcher Stufenplan einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Einheit darstellt, müssten selbstverständlich die Kosten als rentenfremde Leistung, so wie Zeiten des Wehrdienstes, Kindererziehungszeiten u. a., der Rentenversicherung aus Haushaltmitteln erstattet werden. Darüber hinaus muss unserer Auffassung nach auch für ganz Deutschland die im Nachhaltigkeitsgesetz verankerte permanente Reduzierung des Realwerts der Rente, durch eine Anpassung unterhalb der Inflationsrate, beseitigt werden.  

 

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erschienen im Dezember 2009

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