|
Verfassungsschutz im
braunen Sumpf
von Gotthold Schramm und
Klaus Eichner
Schutzschirm für Naziaktivisten und
Kriegsverbrecher in den Ämtern für Verfassungsschutz
Wie
sich die Bilder gleichen. Gegenwärtig wird am
Schutzschirm zur Erhaltung der Banken und des
kapitalistischen Bank- und Wirtschaftssystems gearbeitet
- in den Nachkriegsjahren wurde der Schutzschirm für
Naziaktivisten und Kriegsverbrecher, für die Erhaltung
antikommunistischer und sowjetfeindlicher Ideologien und
Positionen durch die Westmächte, besonders die USA, und
durch die Bundesregierung und Justiz aufgespannt. Dieser
Schutzschirm reichte über die neuentstandenen
Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden der BRD in alle
Bereiche der Gesellschaft, vorrangig in die Organe der
Bundesregierung, der Justiz und der Bundeswehr.
Nazi-General Gehlen hatte nach seiner Rückkehr aus den
USA im Jahre 1947, wo der Aufbau eines neuen deutschen
Geheimdienstes abgesegnet wurde, hinreichend Erfahrungen
bei der Sammlung „geeigneter Kräfte“ machen können.
Deshalb verwundert es nicht, dass er in Vorbereitung der
Bildung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ein
Angebot von Globke erhielt, das Amt als Leiter zu
übernehmen. Das schlug fehl, da die Briten ihren Agenten
Otto
John
als Ausgleich für die Pullacher USA-Position
durchsetzten, der mit der Gründung des BfV im September
1950 die Leitung des Amtes übernahm. Mit seiner
Entführung/seinem Übertritt in die DDR im Juli 1954
waren die Chancen zum Aufbau eines demokratisch
orientierten Inlandsgeheimdienstes der BRD vertan. Sein
Nachfolger, Hubert Schrübbers, der von 1955 bis 1972 17
Jahre das BfV leitete, sicherte die Besetzung
zahlreicher Führungspositionen durch bewährte SS- und
SD-Offiziere und durch Mitarbeiter der Gestapo.
Schrübbers selbst war überzeugter Nationalsozialist, vor
1945 in der Generalstaatsanwaltschaft am
Reichsgerichtshof tätig und zeichnete sich durch hohe
Strafanträge gegenüber Gegnern des Naziregimes aus. Er
musste schließlich auf Druck der Öffentlichkeit
zurücktreten und seinen Hut in den „verdienten“
Ruhestand nehmen. Bereits 1951, kurze Zeit nach Gründung
des BfV, hatte Gehlen seinen Mitarbeiter und Vertrauten
Albert Radke in das BfV geschleust, der dort die
Position des Vizepräsidenten einnahm. Radke war Oberst
im OKW-Amt Ausland/Abwehr und nachweislich an
Judendeportationen beteiligt. Im „Polizeibrief“ der
Alliierten vom 14. 4. 1949, in dem auch die Grundsätze
für den Aufbau und die Tätigkeit eines
Verfassungsschutzes festgelegt wurden, war das Sammeln
von Nachrichten ohne polizeiliche Exekutive zugestanden
worden. Das ist sicher als eine formale Reaktion auf die
Erfahrungen mit der Gestapo zu bewerten. Aber von Anfang
an waren viele Angehörige der Gestapo im Bundesamt und
in den Landesämtern für Verfassungsschutz als offizielle
und inoffizielle Mitarbeiter beschäftigt. Dazu gehörten
Werner Aretz, Gustav Barschendorf, Richard Gercken, Paul
Opitz, Johannes Strübing, Erich Wenger, Alfred Wurbs und
andere als leitende Mitarbeiter des BfV. Das
faschistische Reichssicherheitshauptamt versammelte sich
wieder. Die Alliierten wurden getäuscht und
hintergangen. Die Tarnung von Faschisten mit anderen
Namen und Ausweispapieren gehörte von Anfang an zur
Praxis des Verfassungsschutzes. Alfred Wurbs, auf dem
Balkan und in Norwegen an Kriegsverbrechen gegen
jüdische Bürger beteiligt, wurde mit Decknamen
abgeschirmt und als Mitarbeiter des BfV, 1956 dann nach
formaler Beendigung der „Aufsichtspflicht“ der
Alliierten mit Klarnamen legalisiert; oder Kurt Fischer
und Karl-Heinz Siemens, nach 1945 als „Karschner“ bzw.
„Dr. Kaiser“ untergetaucht, fanden Anstellung im BfV mit
der späteren Legalisierung unter Klarnamen. Seriösen
Forschungen zu Folge waren 500 bis 800 Naziaktivisten in
den Ämtern für Verfassungsschutz tätig. Schlimmste
Verbrechen wurden von einigen begangen. Gustav
Barschdorf, bis in die 60er Jahre im BfV beschäftigt,
war u. a. am Auspeitschen norwegischer Bürger beteiligt,
hierfür erfolgte erst 1974 seine Verurteilung als
Kriegsverbrecher; Kurt Lischka, der wegen der
Beteiligung an Massenmorden durch ein französisches
Gericht zum Tode verurteilt worden war. fand Anstellung
im BfV, bevor er 1980 mit 10 Jahren Haft bestraft wurde;
Richard Gercken, dessen Beteiligung an Verbrechen bei
der Verfolgung von Antifaschisten in Holland
nachgewiesen ist, schaffte es sogar bis zum Chef der
Spionageabwehr des BfV und blieb unbestraft. Kurt
Fischer zeichnete sich in den Konzentrationslagern
Dachau und Auschwitz aus; Gustav Halswick war an
Kriegsverbrechen in Polen, der SU und in Frankreich
beteiligt. Seine Verurteilung zu 10 Jahren Haft durch
ein französisches Militärgericht wurde ignoriert. Es ist
bezeichnend, dass seit der Gründung des BfV im Jahre
1950, also unmittelbar nach Gründung der BRD, die
Abteilung „Rechtsradikalismus“ die personell kleinste
und offensichtlich unbedeutendste Abteilung war und
geblieben ist. Das gilt vergleichsweise auch für die
Strukturen der Landesämter. Der Verfassungsschutz hatte
von der Adenauerregierung eine ganz andere Orientierung
erhalten. Noch vor dem Erlaß des 1.
Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. 8. 1951 begann eine
beispiellose Verfolgung linker Kräfte, in deren Folge
bis zum Jahre 1968 250.000 Ermittlungen gegen BRD-Bürger
eingeleitet wurden, 7.000 Verurteilungen sind
nachgewiesen, auszugehen ist von 10.000. Gegenwärtig
wird durch Vertreter der Bundes- und Landesregierungen
versucht, allen voran die Innenminister der beteiligten
Länder, die Serienmorde durch rechtsradikale Mörder, die
Kanzlerin Merkel als Schande für Deutschland
bezeichnete, mit ungenügender Abstimmung zwischen den
beteiligten Stellen, mit Erfassungs- und
Koordinierungsfehlern zu erklären. Das ist jedoch nur
ein Teil der Wahrheit und sicher auch nicht der
bedeutendste. Die Hauptursache des Versagens liegt
vielmehr in der Ideologie, im Geist der Mitarbeiter der
Verfolgungsorgane, die in der Unterschätzung der rechten
Gefahr ihren Ausdruck findet, historische Wurzeln hat
und auch nach Generationen noch wirkt. Das ist die
eigentliche Schande für Deutschland.
V-Leute auf Vertrauenspositionen
Quer durch alle Parteien ertönt der Ruf, dass der
Verfassungsschutz seine V-Leute aus der rechten Szene
abziehen oder stilllegen soll, um ein erneutes
Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
abzusichern.
Andere Politiker plädieren für die weitere Arbeit mit
V-Leuten und fordern im Gegenzug den Verzicht auf ein
Verbotsverfahren.
V-Leute sind entsprechend ihrer Begriffsbestimmung
„Vertrauenspersonen“ eines Geheimdienstes. In der Regel
stammen sie aus dem Milieu, das aufzuklären/zu
kontrollieren ist oder wurden in dieses Milieu
eingeschleust.
Ein
Credo, nach dem seit 1968 ganze Generationen von
Verfassungsschützern ausgebildet wurden, lautet:
„Die Mittel des geheimen
Mitarbeiters sind Täuschung und Vertrauensbruch, …
Es ist müßig, ethische
Betrachtungen anzustellen, da die Zielstellung
sicherlich höher zu bewerten ist als der interne Verstoß
gegen bestimmte Moralvorstellungen. Die Führung der
V-Leute erfolgt nicht nur nach dem Prinzip der laufenden
Erkenntnisgewinnung aus dem Objekt, sondern kann
vorübergehend zu einem aktiven Einsatz führen, um durch
die Stimme oder Meinung des V-Mannes die Beschlüsse
eines verfassungsfeindlichen Gremiums in einem von dem
Auftraggeber gewünschten Sinne zu beeinflussen.“
(Die Verfassungsschützer Schwagerl/Walther in ihrem
Lehrbuch „Der Schutz der Verfassung - ein Handbuch für
Theorie und Praxis“, 1968)
Das
Scheitern des Verbotsverfahrens gegen die NPD vor dem
BVerfG im Jahre 2003 war im Grunde nicht der Existenz
von V-Leuten in den Führungsspitzen der NPD geschuldet,
sondern der absolut unprofessionellen Arbeitsweise des
Verfassungsschutzes mit V-Leuten.
Das
betraf zum einen die Führung der V-Leute, die häufig als
agent provocateur zur Anstiftung und Begehung von
Straftaten und/oder als Empfänger größerer Summen von
Steuergeldern zur Finanzierung der Aktionen der
Neonaziszene agierten.
Andererseits gab es eine unqualifizierte analytische
Verarbeitung der Arbeitsergebnisse des
Verfassungsschutzes und anderer Sicherheitsbehörden auf
diesem Gebiet. Wenn aus allen dem BVerfG vorgelegten
Informationen über die Verfassungsfeindlichkeit der NPD
die Handschrift der V-Leute des Verfassungsschutzes
herausschaut, dann muss man sich fragen - war das
Dummheit oder gewollt? Unter diesen Bedingungen
konnten/sollten die Richter in Karlsruhe nicht anders
entscheiden als das Verfahren abzulehnen.
Die
Knackpunkte eines Verbotsverfahrens sind also nicht die
Existenz von V-Leuten in den rechtsradikalen Strukturen,
sondern die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes.
Dazu gehört in erster Linie eine professionelle Führung
gut platzierter Quellen in der rechten Szene. Eine gute
Platzierung bedeutet, dass die V-Leute nicht in der
ersten Reihe bei Gewalttaten oder anderen Aktionen
agieren dürfen. Sie brauchen aber Informationszugänge zu
Planungs- und Entscheidungsprozessen.
Das
Beispiel der Terrorgruppe „Thüringer Heimatschutz“ zeigt
eindeutig, dass die Aufklärung und Überwachung der
rechten Szene weit über die NPD hinausgehen und
insbesondere öffentliche und verdeckte Strukturen, z.B.
der sogenannten „freien Kameradschaften“, mit
erfassen muss.
Die
zweite Ebene ist die qualifizierte Verarbeitung aller
vorliegenden Informationen über die
Verfassungsfeindlichkeit dieser Aktivisten und ihrer
Strukturen aus allen Sicherheitsbehörden des Bundes und
der Länder für die Einleitung eines Verbotsverfahrens.
Wenn die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder
in Bezug auf die rechte Terrorszene so schnell und
offensiv reagiert hätten wie mit der Bildung des
Gemeinsamen Terrorabwehrzentrums, reduziert auf den
sogen. islamistischen Terror, dann hätten viele Pannen
der Vergangenheit vermieden werden können. Diese
Entscheidung wird jetzt in aller Hektik nachgeholt. Das
schafft aber maximal erst einmal eine bessere
Datenbasis, ihre Verarbeitung stellt höhere
Anforderungen.
Man
muss sich aber auch fragen, warum die zuständigen
Behörden
ihre früheren Entscheidungen und Pläne nicht konsequent
durchgesetzt haben. So teilte Innenminister Kanther am
14. April 1994 bei der Vorstellung des
Verfassungsschutzberichtes 1993 mit:
„Weil es wichtig ist, dass Verfassungsschutz, Polizei
und Staatsanwaltschaften nahtlos zusammenarbeiten, ist
auf Anregung des Bundesinnenministers eine
Bund/Länder-Informationsgruppe zur Beobachtung und
Bekämpfung rechtsextremistischer/terroristischer
(insbesondere fremdenfeindlicher) Gewaltakte
eingerichtet worden. In dieser IGR werden übergreifende
Maßnahmen zur Bekämpfung rechtsextremistischer Gewalt
erörtert und Erkenntnisse zwischen Verfassungsschutz,
Polizei und Justiz ausgetauscht.“
Konnten sie oder wollten sie nicht?
Wenn der Verfassungsschutz überhaupt einen Sinn haben
soll, dann zur Aufklärung und Kontrolle der legalen und
verdeckten Strukturen und Aktivitäten der gesamten
rechten Szene, weit über das Spektrum der NPD hinaus.
Ein
Verbotsverfahren hätte entscheidende
verfassungsrechtliche Auswirkungen. Dann brauchte sich
die Öffentlichkeit nicht durch juristische (und
scheinjuristische) Diskussionen und Entscheidungen, ob
Demonstrationen/Blockaden gegen Naziaufmärsche
„rechtsstaatlich“ sind, von der entscheidenden Frage,
dass sie unbedingt notwendig sind, ablenken zu lassen.
Viele Politiker und Medienvertreter wären unter diesen
Bedingungen gezwungen, präziser Farbe zu bekennen, auf
welchem Auge sie wirklich blind sind. Unsere
Steuergelder würden dann nicht mehr direkt (über die
Parteienfinanzierung) oder indirekt (über den
Verfassungsschutz) in den Aufbau neonazistischer
Strukturen und ihre Aktivitäten fließen.
Verfassungsschutz-Berichte - Instrumente
der „wehrhaften Demokratie“?
Seit 1950 gibt es ein
jährliches Ritual: Bundesinnenminister und BfV-Präsident
treten vor die Presse und stellen den jährlichen
Verfassungsschutz-Bericht (VS-Bericht) vor. Das alles
wiederholt sich in unterschiedlicher Form in den meisten
Bundesländern. Dabei werden die Innenminister nicht
müde, diese Elaborate als Instrumente der „wehrhaften
Demokratie“ - was immer das auch bedeuten soll -
anzupreisen.
Mit
diesen Berichten wird jedoch ein Denunziationsmonopol
der Exekutivorgane des bürgerlichen Rechtsstaates
praktiziert. Absolut unkontrolliert definiert eine
nachrichtendienstliche Behörde der Innenministerien,
welche Personen oder Organisationen als „extremistisch,
islamistisch, terroristisch“ u.v.a. ….“ eingestuft
werden sollen - und das ist für alle anderen Behörden,
für die Medien, selbst für die Strafverfolgungsbehörden
eine verbindliche Aussage, eine Art „Legaldefinition“.
Diese Praxis ist eine eklatante Verletzung der
garantierten Grundrechte der durch das Grundgesetz und
die Menschenrechtskonventionen garantierten Meinungs-,
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (z.B. Art. 5,8,9
GG; Art. 10,11 EMRK).
Kein vergleichbarer Staat gestattet seinen internen
Nachrichtendiensten, mit einer derart unverschämten,
öffentlichen Denunziation in die Beteiligung von
Parteien, Organisationen und Einzelpersonen am
demokratischen Prozess der politischen Willens- und
Meinungsbildung einzugreifen. Diese Berichte sind ein
rechtswidriges Instrument der Verleumdung und
Beschränkung demokratischer Grundrechte.
In
einem Urteil zur Pressefreiheit von 2005 (in diesem Fall
zugunsten der rechten Zeitung
Junge Freiheit)
stellte das BVerfG fest, als Einschränkung der
Pressefreiheit genüge schon die Nennung in einem
Verfassungsschutzbericht, weil der Staat damit die
Wirkungsmöglichkeiten eines Publikationsorgans
nachteilig beeinflusse. (SZ v. 29.06.2005)
Die
Universität Freiburg veröffentlichte 2009 eine Studie in
Auswertung von 63 Verfassungsschutzberichten und stellte
darin fest, dass die meisten der in den vergangenen vier
Jahren veröffentlichten VS-Berichte verfassungswidrig
sind. Vorwiegend untersuchte die Studie, ob in den
Berichten eine klar erkennbare Differenzierung zwischen
erwiesener Verfassungsfeindlichkeit und Verdachtsfällen
erkennbar ist. Eine Verwischung der Unterschiede sei
eine Verletzung des Grundgesetzes, so die Autoren der
Studie.
Das
ist kein Wunder, denn diese Berichte sind politische
Auftragsarbeiten als Instrument einer parteipolitisch
geführten Exekutive.
Seit Jahren werden antifaschistische Organisationen, wie
die „Internationale Föderation der Widerstandskämpfer
(FIR)“ und die Vereinigung der Verfolgten des
Naziregimes - Bund der Antifaschisten in diesen
Berichten als „linksextremistisch“ und damit
verfassungsfeindlich eingestuft. Sie sind somit
automatisch Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes -
und das nicht nur durch die Erfassung von Publikationen!
Durch die Denunziation antifaschistischer Kräfte
verhindern die VS-Berichte die Auseinandersetzung mit
faschistischen Auffassungen und erzeugen einen Effekt
der Drohung und Einschüchterung gegenüber
Antifaschisten, die damit automatisch in die Kategorie
von Staatsfeinden eingeordnet werden. Dann ist es auch
erklärlich, dass bei Demonstrationen die Polizei die
Naziaufmärsche schützt und die Gegendemonstranten wie
Kriminelle behandelt.
Die
Aussagen zum sogen. Rechtsextremismus in den bisherigen
Verfassungsschutzberichten verharmlosen diesen und
verschleiern bewusst die Zusammenhänge mit den rechten
Rändern von „demokratischen Parteien“ und Institutionen.
Zum
Beispiel dient die in den letzten Jahren praktizierte
Unterscheidung zwischen Rechtsextremismus und der
Neonazi-Szene vorrangig der Verharmlosung der rechten
Gefahr durch statistische Tricks. Die bewusste
Realitätsferne wurde spätestens mit der Aufdeckung der
Verbrechensserie von Angehörigen des sogen. „Thüringer
Heimatschutzes“/ “Nationalsozialistischer Untergrund
(NSU)“ offensichtlich. Aber wann waren die Innenminister
und Verfassungsschützer in Bund und Ländern denn nicht
auf dem rechten Auge blind?
Wenn die bundesdeutsche Gesellschaft einen Jahresbericht
zur Bewertung „verfassungsfeindlicher Bestrebungen“
nötig hat, dann kann dieser nur von einem
parlamentarisch legitimierten Gremium verfasst und
veröffentlicht werden. Die Entstehung der darin
enthaltenen Wertungen sollte möglichst transparent sein.
Dazu gehört aber auch ein ausdrückliches Verbot der
behördlicherseits öffentlichen Verwendung interner
Erkenntnisse der Geheimdienste zum Zweck der
Meinungsmanipulation, Denunziation und Diskriminierung
oppositioneller Kräfte.
Berlin, 23.12.2011
|