|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GBM protestiert
Militärischer Angriff Israels auf Hilfskonvoi und Tötung
von Zivilisten verletzt UN-Charta
Die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und
Menschenwürde e. V. protestiert auf das Schärfste gegen
den Einsatz von Streitkräften und militärischen Mitteln
des Staates Israel gegen einen zivilen Hilfskonvoi für die
seit Jahrzehnten in Blockade gehaltenen Palästinenser im
Gazastreifen.
Das ist zugleich ein Angriff auf das Anliegen
solidarischer Hilfe, wie sie viele
Menschenrechtsorganisationen ständig in vielen Regionen
der Welt leisten.
Wir verurteilen die rücksichtslose Tötung zahlreicher
friedlicher unbewaffneter Helfer, die sich auf einem der
angegriffenen Schiffe befanden und sprechen allen
Betroffenen unser tiefempfundenes Beileid, unsere
uneingeschränkte Sympathie und solidarische Unterstützung
aus.
Der Angriff israelischer Sicherheitskräfte unter Einsatz
modernster Militärtechnik gegen Zivilisten, die als
unbewaffnete Freiwillige Helfer mit ihrer Hilfslieferung
einen kleinen humanitären Beitrag zur Linderung der durch
Israel verursachten und seit langem aufrechterhaltenen
Leiden palästinensischer Kinder, Frauen und Männer leisten
wollten, ist eine erneute „Bedrohung des Friedens“ in der
Region, wie die UNO-Charta sie definiert, die dringend
fordert, „Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu
beseitigen“ und „Angriffshandlungen und andere
Friedensbrüche zu unterdrücken“.
Wir betrachten diesen aggressiven Akt als um so
bedrohlicher für den Frieden der Region, als Israel erst
kürzlich die von der UNO-Überprüfungskonferenz zum
Atomwaffensperrvertrag unterstützte - von atomaren,
biologischen und chemischen Massenvernichtungswaffen freie
- Zone in Nahost scharf kritisierte.
Wir fordern eine tatsächliche Friedenspolitik des Staates
Israel im Nahen Osten und die Gewährleistung eines
friedlichen Lebens für alle Menschen in dieser Region.
„Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem
Friedensbruch führen könnten (sind) durch friedliche
Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des
Völkerrechts zu beeinigen oder beizulegen.“ (Charta der
UN, Art. 1 (1))
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ICARUS 04/2009 erschienen im Dezember 2009
|