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Fassung vom 18. Mai 2004 (unter Berücksichtigung des Beschlusses des
Bundesvorstands der GBM vom 7. Oktober 2004):
Satzung der Gesellschaft zum Schutz von
Bürgerrecht und Menschenwürde e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zum Schutz von
Bürgerrecht und Menschenwürde e. V.“
Kurzbezeichnung: GBM.
Er ist per 10. Dezember 1992 in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Im Verein schließen sich natürliche und juristische Personen sowie
nicht rechtsfähige Vereine (ordentliche Mitglieder) sowie
fördernde Mitglieder zusammen, um hierdurch den nachfolgend
festgeschriebenen Vereinszweck nachhaltig zu verwirklichen.
(2) Zweck des Vereins ist es, zur umfassenden Verwirklichung und zum
aktiven Schutz der Grund- und Menschenrechte der Bürger
sowie ihrer Menschenwürde, insbesondere auch im Prozess der
deutschen Einheit einen Beitrag zu leisten
- zur Förderung von Frieden und
Völkerverständigung sowie zur nationalen und internationalen
Zusammenarbeit mit allen Kräften, die für die Erhaltung des
Friedens eintreten;
- zur Gleichbehandlung aller
Menschen unabhängig von Rasse, Religion, Weltanschauung und
Geschlecht;
- zur Förderung der Demokratie
in der Bundesrepublik Deutschland;
- zur Feststellung, Erforschung,
Dokumentation, Publikation und Anklage von
Menschenrechtsverletzungen;
- zur Information der nationalen
und internationalen Öffentlichkeit über Verletzungen der
bürgerlichen und sozialen Menschenrechte;
- zum Erhalt und zur
Ausgestaltung eines demokratischen Bildungswesens mit
gleichen Bildungschancen für alle;
- zur Gestaltung eines würdigen
und inhaltsreichen Lebens der Bürger;
- zur Herstellung von
Rentengerechtigkeit und zur sozialen Betreuung von Senioren;
- zur allseitigen und
umfassenden Menschenrechtserziehung, insbesondere auch zur
gleichberechtigten Akzeptanz aller Menschenrechte in Politik
und Wirtschaft und der Gewährung aller Menschenrechte für
alle Menschen.
(3) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Zusammenarbeit mit allen
Kräften, die für die Wahrung der Bürgerrechte und der
Menschenwürde gegen jegliche Diskriminierung eintreten;
- Erarbeitung von Analysen und
Dokumentationen der Geschichte und der Folgen
unrechtmässiger Formen der Entlassung und Ausgrenzung von
Menschen aus Berufen und der Gesellschaft;
- Förderung von Publikationen
auf dem Gebiet der Menschenrechte;
- Erstattung von Gutachten,
Förderung von Forschungstätigkeit, Organisierung von
wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie einer wirksamen
Öffentlichkeitsarbeit;
- Beratung und Unterstützung der
parlamentarischen Gremien zur Verwirklichung der Grundrechte
in allen Bundesländern;
- Zusammenarbeit mit nationalen
und internationalen Vereinigungen und Organisationen,
insbesondere mit Friedensorganisationen, mit Einrichtungen
der UNO, des Europaparlaments, des Europarates der OSCE und
anderer, die bei Menschenrechtsverletzungen Betroffenen
helfen und zum Schutz der Menschenrechte tätig werden;
- Unterstützung von Personen,
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind und um zur
Verhütung, Milderung oder gar zur Überwindung von
Schwierigkeiten beizutragen, die insbesondere das Alter mit
sich bringen;
- Angebote zu politischer und
historischer Bildung für alle Interessierte;
- Herausgabe der Zeitschrift für
soziale Theorie und Menschenrechte „Icarus“;
- Erweiterung des kulturellen
Angebotes für Mitglieder und andere Bürger durch die
Teilnahme an Theater- und Konzertaufführungen, Bildungsforen
zu neuer Literatur, Schaffung von Möglichkeiten der
Aneignung von Bildender Kunst, durch Ausstellungen und
thematisch ausgewählte Kultur- und Bildungsreisen;
- Ehrungen und Anerkennungen für
das aktive Eintreten zur Verwirklichung der Menschen-
und Bürgerrechte und zu ihrer Wahrung, wo immer sie
bedroht sind.
(4) Die GBM erfüllt ihren Vereinszweck in religiöser, weltanschaulicher
und parteipolitischer Unabhängigkeit unter Wahrung des
Prinzips der Freiheit von Meinungsäusserung und Information,
Wissenschaft und Forschung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die GBM verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Die GBM
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Verwendung der Mittel der GBM darf nur satzungsgemäß erfolgen.
Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine
Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der GBM.
Keine Person wird durch Ausgaben der GBM begünstigt, die dem
Zweck der GBM fremd sind oder unverhältnismäßig hohe
Vergütungen darstellen.
(3) Die Betreibung von Zweckbetrieben, auch als rechtlich
selbstständige Gesellschaften, und weiterer gemeinnütziger
Einrichtungen im Sinne dieser Satzung ist nur zulässig, wenn
entsprechend der Abgabenordnung
- der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb ausschliesslich dazu dient, die
steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der GBM zu
verwirklichen;
- der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben der selben
oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb
tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten
Zwecke unvermeidbar ist.
§ 4
Finanzierung
(1) Die für die Ausstattung und Tätigkeit der GBM erforderlichen
finanziellen Mittel kommen aus:
a)
Mitgliedsbeiträgen;
b) Zuwendungen oder
materieller Unterstützung;
c) Spenden;
d) Zuwendungen der
öffentlichen Hand.
(2) Bei der Realisierung von vertraglich übernommenen Aufgaben ist die
GBM im Rahmen der festgelegten Bedingungen gegenüber
Weisungen und Auflagen oder anderen Eingriffen der
Vertragspartner frei.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von
Parteizugehörigkeit, Konfession und Glaubensbekenntnis,
Weltanschauung und Nationalität, Wohnsitz und Sitz.
(2) Der GBM können angehören
a)
ordentliche Mitglieder und
b) fördernde
Mitglieder.
§ 6
Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied der GBM kann jede natürliche
Person durch einen schriftliche Beitrittsantrag gegenüber
dem geschäftsführenden Bundesvorstand, einem Ortsverband
oder einem Zentralen Arbeitskreis bei Anerkennung der
Satzung werden.
(2) Ordentliches Mitglied der GBM können auch juristische
Personen werden, wenn sie für die Verwirklichung des
Vereinszwecks eintreten.
(3) Ordentliche Mitglieder können auch nicht rechtsfähige
Vereine werden, die den Vereinszweck materiell und ideell
unterstützen.
(4) Der Beitrittsantrag juristischer Personen bzw. nicht
rechtsfähiger Vereine ist schriftlich an den Bundesvorstand
zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme mit
einfacher Mehrheit.
(5) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch
schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss,
Streichung der Mitgliedschaft oder durch Tod des Mitglieds.
- Der Austritt ist zum Ende des
Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Frist von zwei
Monaten vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem
geschäftsführenden Bundesvorstand schriftlich zu erklären.
- Über den Ausschluss eines
Mitglieds, das gröblich gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, entscheidet der Bundesvorstand auf Antrag des
geschäftsführenden Bundesvorstands und nach Anhören des
zuständigen Ortsverbands mit einfacher Mehrheit. Dem
Mitglied ist der Ausschluss gegen Empfangsbestätigung
mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen
eines Monats nach Zugang der Mitteilung dem Ausschluss zu
widersprechen und eine Entscheidung der Delegiertenkonferenz
zu be
antragen. Diese entscheidet über den Antrag mit einfacher
Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Delegiertenkonferenz
ruhen die Mitgliedsrechte und die Pflicht zur
Beitragszahlung.
- Die Voraussetzungen für die
Streichung der Mitgliedschaft sind in der Beitragsordnung
geregelt.
(6) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person oder eines
nicht rechtsfähigen Vereins endet durch deren Auflösung oder
durch Ausschluss bzw. Streichung in analoger Anwendung der
Regelungen in Absatz 5.
§ 7
Fördernde Mitglieder
(1) Fördernde Mitglieder können nach einem schriftlichen Antrag werden:
a)
öffentlich-rechtliche Körperschaften, die durch regelmäßig
wiederkehrende Zuwendun
gen die Tätigkeit der GBM unterstützen;
b) natürliche und
juristische Personen, die den Vereinszweck der GBM ideell
und materiell unterstützen.
(2) Für die Aufnahme und das Ausscheiden fördernder
Mitglieder gilt § 6 entsprechend.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Beitragsordnung wird von der Delegiertenkonferenz
beschlossen.
(3) Über Zuwendungen der fördernden Mitglieder an die GBM
können durch den geschäftsführenden Bundesvorstand mit ihnen
Vereinbarungen getroffen werden.
§ 9
Organe und Untergliederungen der GBM
(1) Organe der GBM sind:
a) die
Delegiertenkonferenz;
b) der
Bundesvorstand;
c) der
geschäftsführende Bundesvorstand;
d) das Kuratorium;
e) der
Haushaltsausschuss;
d) die Kassenprüfer.
(2) Untergliederungen der GBM sind:
a) Ortsverbände;
b) Zentrale
Arbeitskreise.
§ 10
Delegiertenkonferenz
(1) Die Delegiertenkonferenz findet aller zwei Jahre als
vereinsrechtlich vorgesehene Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Bundesvorstand mindestens acht Wochen zuvor mit
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Beschluss ist
den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen. Die
Ortsverbände bzw. Zentralen Arbeitskreise händigen den von
ihnen gewählten Delegierten die schriftliche Einladung aus.
Allen anderen Mitgliedern der Delegiertenkonferenz (§ 10
Abs. 4) übermittelt der Bundesvorstand die schriftliche
Einladung zur Delegiertenkonferenz.
(2) Eine Delegiertenkonferenz kann abweichend vom Zeitraum aller zwei
Jahre auch statt
finden
- auf Beschluss des
geschäftsführenden Bundesvorstands, wenn der Vereinszweck
das erfordert, oder
- wenn sie von mindestens einem
Drittel der Mitglieder der GBM unter Angabe des Zwecks und
der Gründe schriftlich beim geschäftsführenden
Bundesvorstand beantragt wird.
(3) Eine satzungsgemäß einberufene Delegiertenkonferenz ist
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt
ist.
(4) Die Delegiertenkonferenz besteht aus:
- den Mitgliedern des
Bundesvorstands;
- dem Präsidenten und den
Vizepräsidenten des Kuratoriums;
- den gewählten Delegierten der
Ortsverbände;
- den gewählten Delegierten der
Zentralen Arbeitskreise;
- den Mitgliedern der GBM, die
keinem Ortsverband bzw. keinem Zentralen Arbeitskreis
angehören.
(5) Die Delegierten der Ortsverbände werden auf einer
mindestens zwei Wochen zuvor einberufenen
Mitgliederversammlung in offener Wahl gewählt.
(6) Die Delegierten der Zentralen Arbeitskreise werden auf
einer mindestens zwei Wochen zuvor einberufenen
Zusammenkunft in offener Wahl gewählt.
(7) Für die Wahl der Delegierten der Ortsverbände gilt
folgender Delegiertenschlüssel:
- Je angefangene 20 Mitglieder
ein Delegierter.
(8) Für die Wahl der Delegierten der Zentralen Arbeitskreise gilt
folgender Delegiertenschlüssel:
- Je angefangene fünf Mitglieder
ein Delegierter.
(9) Das Recht jedes Mitglieds, Delegierte zur Delegiertenkonferenz zu
wählen, kann entweder im Ortsverband oder im Zentralen
Arbeitskreis ausgeübt werden.
(10) Die Delegiertenkonferenz wählt auf Vorschlag des
Bundesvorstands das Konferenzpräsidium. Dieses bestimmt den
Leiter der Konferenz.
(11) Über den Verlauf der Delegiertenkonferenz und die dort
gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Der
Protokollführer wird von der Konferenz nach ihrer
Konstituierung gewählt. Das Protokoll ist vom
Protokollführer und einem Mitglied des Konferenzpräsidiums
zu unterzeichnen.
(12) Die Delegiertenkonferenz
a) beschließt auf
der Grundlage von § 2 dieser Satzung die Arbeitsschwerpunkte
für die neue Wahlperiode;
b) wählt die
Mitglieder des Bundesvorstands, die Mitglieder des
Haushaltsausschusses sowie die Kassenprüfer;
c) wählt den
Präsidenten, die Vizepräsidenten sowie die weiteren
Mitglieder des Kuratoriums;
d) beschließt die
Grundsätze des Haushalts der GBM für den Zeitraum von zwei
Jahren;
e) stimmt über die
Entlastung des Bundesvorstands ab;
f) entscheidet über
Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundesvorstands bzw. den
Ausschluss nach §§ 6 und 7 der Satzung.
§ 11
Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand wird von der Delegiertenkonferenz für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeitspanne
werden die Geschäfte durch den bisherigen Bundesvorstand bis
zur Wahl des neuen Bundesvorstands weiter geführt.
(2) Der Bundesvorstand besteht aus mindestens fünf und
höchstens 25 Mitgliedern.
(3) Die Delegiertenkonferenz entscheidet über die Anzahl
der zu wählenden Mitglieder des Bundesvorstands.
(4) Der Bundesvorstand wählt aus seiner Mitte den Bundesvorsitzenden,
zwei Stellvertreter und den Bundesschatzmeister.
(5) Der Bundesvorsitzende, seine beiden Stellvertreter und
der Bundesschatzmeister sind Vorstand im Sinne der Regelung
in § 26 BGB.
(6) Der Bundesvorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
(7) Die Stellvertreter des Bundesvorsitzenden und der
Bundesschatzmeister vertreten die GBM jeweils zu zweit.
(8) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2500,-
€ sind für die GBM nur verbindlich, wenn der
geschäftsführende Bundesvorstand dazu vorher einen Beschluss
gefasst hat.
(9) Der Bundesvorstand tagt mindestens aller drei Monate.
(10) Dem Bundesvorstand obliegen
- die Entscheidung über die Wege
zur Verwirklichung aller Maßnahmen, die zum Erreichen
des Vereinszwecks
nach den Beschlüssen der Delegiertenkonferenz geboten sind;
- die Beratung und Bestätigung
der Jahreshaushaltspläne und der Kontrolle ihrer
Verwirklichung;
- die Beschlussfassung über die
Geschäftsordnung des Vorstands, die Finanzordnung, die
Reisekostenordnung;
- die Herausgabe der
Monatszeitung der Gesellschaft „GBM-Akzente“;
- die Vorbereitung und
Einberufung der Delegiertenkonferenzen der GBM;
- weitere sich aus der Satzung
ergebende Aufgaben.
(11) Dem Bundesvorstand obliegt die Bestellung und Abberufung des
Bundesgeschäftsführers.
(12) Der Bundesvorstand ist ermächtigt, zwischen den
Delegiertenkonferenzen Mitglieder der GBM in den
Bundesvorstand zu kooptieren, wenn das die Arbeitsfähigkeit
erfordert.
(13) Der Bundesvorstand ist ermächtigt und verpflichtet,
Einzelbestimmungen der Satzung auf Verlangen des
Registergerichts oder des Finanzamts zu ändern. Das berührt
nicht die Bestimmungen der Satzung über die Änderung des
Zwecks der GBM und ihre Auflösung.
§ 12
Geschäftsführender Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand verwirklicht seine Aufgaben vor allem durch die
Tätigkeit des geschäftsführenden Bundesvorstands.
(2) Dem geschäftsführenden Bundesvorstand gehören der
Bundesvorsitzende, seine beiden Stellvertreter sowie der
Bundesschatzmeister an.
(3) Dem geschäftsführenden Bundesvorstand obliegen vor
allem
- die Wahrnehmung der Aufgaben
des Bundesvorstands zwischen dessen Tagungen;
- die Vorbereitung von Tagungen
des Bundesvorstands;
- die Durchführung der
Beschlüsse des Bundesvorstands;
- die Information der Medien
über die Arbeit der GBM;
- die Entscheidung über ihm nach
der Satzung übertragene Aufgaben.
4) Der geschäftsführende Bundesvorstand hat den
Bundesvorstand über seine Tätigkeit zu informieren.
§ 13
Kuratorium
(1) Die GBM hat ein Kuratorium, dem der Präsident, die
Vizepräsidenten und weitere Mitglieder angehören. Mitglieder
des Kuratoriums können Persönlichkeiten aus Politik, Recht,
Kultur und Wissenschaft sowie Vertreter
öffentlich-rechtlicher Körperschaften sein. Die Arbeit
leitet der Präsident des Kuratoriums. Der Präsident und die
Vizepräsidenten des Kuratoriums können an Sitzungen des
Bundesvorstands mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf statt.
Über die Ergebnisse der Sitzungen wird ein Protokoll
geführt. Mitglieder des Bundesvorstands können an Sitzungen
des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Einzelheiten der Tätigkeit des Kuratoriums regelt der
Bundesvorstand in Übereinstimmung mit dem Präsidenten des
Kuratoriums.
§ 14
Haushaltsausschuss
(1) Der Haushaltsausschuss ist ein beratendes Organ des
Bundesvorstands in allen Fragen der Finanzwirtschaft der
GBM. Ihm können von der Delegiertenkonferenz bzw. vom
Bundesvorstand spezifische Aufgaben auf dem Gebiet der
Finanzen der GBM übertragen werden.
(2) Der Haushaltsausschuss besteht aus drei bis fünf
Mitgliedern, die durch die Delegiertenkonferenz für zwei
Jahre gewählt werden. Der Haushaltsausschuss wählt aus
seiner Mitte den Vorsitzenden.
(3) Die Aufgaben des Haushaltsausschusses ergeben sich
weiterhin aus den Festlegungen in der Finanzordnung der GBM.
§ 15
Kassenprüfer
(1) Die Finanzgeschäfte der GBM werden durch Kassenprüfer
kontrolliert. Ihre Aufgaben, ihre Rechte und Pflichten
ergeben sich aus der Finanzordnung der GBM.
(2) Die Delegiertenkonferenz wählt drei Kassenprüfer für
die Dauer von zwei Jahren.
§ 16
Ortsverbände
(1) Die Ortsverbände sind gebietsweise Untergliederungen
der GBM mit den dazu gehörigen Mitgliedern zur
Verwirklichung des Vereinszwecks. Sie werden durch Beschluss
von mindestens fünf Mitgliedern gebildet. Der Beschluss
bedarf der Bestätigung durch den geschäftsführenden
Bundesvorstand.
(2) Der jeweilige Ortsverband wählt auf einer
Mitgliederversammlung in offener Abstimmung für die Dauer
von zwei Jahren einen Sprecherrat. Ebenso werden die
Delegierten für die Delegiertenkonferenz gewählt. Der
Sprecherrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(3) Die Ortsverbände tragen aktiv zur Verwirklichung des Vereinszwecks
bei, insbesondere auch durch Mitarbeit in Gremien der
kommunalen Organe, sowie in örtllichen Netzwerken von
Verbänden und Organisationen, die für die Verwirklichung der
Bürger- und Menschenrechte eintreten.
(4) Die Ortsverbände erhalten vom Bundesvorstand nach
Maßgabe der Beschlüsse der Delegiertenkonferenz ihre
finanzielle Ausstattung.
(5) Die Ortsverbände sind nicht rechtsfähig.
§ 17
Zentrale Arbeitskreise (ZAK)
(1) In ZAK schließen sich Mitglieder zusammen, die spezielle Aufgaben
zur Verwirklichung des Vereinszwecks wahrnehmen. Sie werden
durch Beschluss von mindestens drei Mitgliedern gebildet.
Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den
Bundesvorstand.
(2) Die Leiter und Sekretäre der ZAK werden vom
Bundesvorstand berufen. Die Mitglieder der ZAK wählen in
offener Abstimmung ihre Delegierten zur
Delegiertenkonferenz.
(3) Die ZAK sind nicht rechtsfähig.
§ 18
Ehrungen und Anerkennungen
(1) Die GBM stiftet einen Menschenrechtspreis. Dieser wird
jährlich zum Tag der Menschenrechte, dem 10. Dezember,
verliehen. Mit dem Menschenrechtspreis werden
Persönlichkeiten oder Institutionen geehrt, die sich
national wie international um die Verwirklichung der
Menschen- und Bürgerrechte verdient gemacht haben und für
deren Gewährleistung eintreten, wo immer sie bedroht sind.
(2) Die GBM verleiht an Mitglieder wie auch an andere
Persönlichkeiten, die sich um die Verwirklichung des
Vereinszwecks langjährig verdient gemacht haben,
Ehrenzeichen und Urkunden bzw. andere Anerkennungen.
(3) Die Ortsverbände und die ZAK können dem Bundesvorstand
Vorschläge für Ehrungen und Anerkennungen unterbreiten.
(4) Der Bundesvorstand entscheidet auf Vorschlag des
geschäftsführenden Bundesvorstands über die Verleihung des
Menschenrechtspreises sowie über weitere Ehrungen.und
Anerkennungen
(5) Alle Ehrungen und Anerkennungen erfolgen ohne materielle
Zuwendungen.
§ 19
Ersatz von Aufwendungen
(1) Tätigkeiten für die GBM sind grundsätzlich
ehrenamtlich.
(2) Für durch Tätigkeiten im Auftrag der GBM entstandene
Aufwendungen wird Ersatz nach der vom Bundesvorstand
beschlossenen Reisekostenordnung geleistet.
(3) Von Organen der GBM nach dieser Satzung beauftragte
Mitglieder können in vom geschäftsführenden Bundesvorstand
festzulegenden Fällen auf Antrag und nach Entscheidung durch
den geschäftsführenden Bundesvorstand
Aufwandsentschädigungen erhalten. Eine pauschale
Aufwandsentschädigung ist nur zulässig, wenn sich nach
Stichproben erweist, dass die gewährte Pauschale für die GBM
kostengünstiger ist als eine Entschädigung nach einem
detaillierten Kostennachweis im Rahmen der steuerrechtlich
anerkannten Beträge.
§ 20
Geschäftsführung
(1) Der Bundesvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben
eine Geschäftsstelle einrichten und einen
Bundesgeschäftsführer bestellen und abberufen.
(2) Dem Bundesgeschäftsführer obliegen
- die Durchführung der
Beschlüsse des Bundesvorstands sowie des geschäftsführenden
Bundesvorstands;
- die Vorbereitung der Tagungen
des Bundesvorstands sowie des geschäftsführenden
Bundesvorstands;
- die Information der
Ortsverbände und der Zentralen Arbeitskreise über die
aktuellen Aufgaben der GBM nach den Beschlüssen des
Bundesvorstands;
- die Information des
Bundesvorstands sowie des geschäftsführenden Bundesvorstands
über Anliegen der Mitglieder, wie sie in Zusammenkünften und
Konsultationen zum Ausdruck kommen, sowie über die Tätigkeit
der Ortsverbände und der Zentralen Arbeitskreise;
- die Information der Medien
über die Arbeit der GBM;
- die Leitung der
Geschäftsstelle der GBM.
§ 21
Auflösung der GBM und Änderung ihres Zwecks
(1) Der Beschluss zur Auflösung der GBM oder zur Änderung
ihres Zwecks kann nur in einer außerordentlichen, eigens zu
diesem Zweck einberufenen Delegiertenkonferenz mit einer
Mehrheit von mindestens 2/3 der gültigen Stimmen gefasst
werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Bundesvorstand.
(3) Im Beschluss über die Auflösung der GBM muss eine
Festlegung über das Vermögen getroffen werden. Für den Fall
der Auflösung der GBM und bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die Vereinigung
der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschistinnen
und Antifaschisten der Bundesrepublik Deutschland (VVN-BdA),
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. Vor Vollzug der Auflösung ist die
Einwilligung des Finanzamts einzuholen.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten entsprechend bei
der Änderung des Vereinszweckes.
§ 22
Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde am 31. Mai 1991 errichtet.
Sie wurde am 6. Februar 1992, am 9. April 1994, am 22. März
1997 geändert und am 8. Mai 1998 sowie am 18. Mai 2004 neu
gefasst.
Anmerkung:
Vorstehende Fassung berücksichtigt den satzungsändernden Beschluss des
Bundesvorstands der GBM vom 7. Oktober 2004. Der Beschluss
wurde dem Amtsgericht Charlottenburg mit Schreiben des
Bundesvorsitzenden vom 26. Oktober 2004 zum Az. 95 VR 13148
Nz übermittelt.
Der Beschluss hat folgenden Wortlaut.
>Gestützt auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 3 der Satzung
in ihrer Fassung vom 8. Mai 1998 und in § 11 Abs. 13 der
Satzung in ihrer Neufassung vom 18. Mai 2004 wird die
Satzung der GBM e. V. auf Forderung des Amtsgerichts
Charlottenburg wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 wird um einen fünften Satz ergänzt. Er
lautet: „Allen anderen Mitgliedern der Delegiertenkonferenz
(10 Abs. 4) übermittelt der Bundesvorstand die schriftliche
Einladung zur Delegiertenkonferenz.“
2. In § 12 Abs. 2 wird der zweite Satz
ersatzlos gestrichen.<
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