Fassung vom 18. Mai 2004 (unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesvorstands der GBM vom 7. Oktober 2004):

Satzung der Gesellschaft zum Schutz von  Bürgerrecht und Menschenwürde e. V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e. V.“

Kurzbezeichnung: GBM.

Er ist per 10. Dezember 1992 in das Vereinsregister eingetragen.

 (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

 

(1) Im Verein schließen sich natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine (ordentliche Mitglieder) sowie fördernde Mitglieder zusammen, um hierdurch den nachfolgend festgeschriebenen Vereinszweck nachhaltig zu verwirklichen.

 

(2) Zweck des Vereins ist es, zur umfassenden Verwirklichung und zum aktiven Schutz der Grund- und Menschenrechte der Bürger sowie ihrer Menschenwürde, insbesondere auch im Prozess der deutschen Einheit einen Beitrag zu leisten

 - zur Förderung von Frieden und Völkerverständigung sowie zur nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit allen Kräften, die für die Erhaltung des Friedens eintreten;

 - zur Gleichbehandlung aller Menschen unabhängig von Rasse, Religion, Weltanschauung und Geschlecht;

 - zur Förderung der Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland;

 - zur Feststellung, Erforschung, Dokumentation, Publikation und Anklage von Menschenrechtsverletzungen;

 - zur Information der nationalen und internationalen Öffentlichkeit über Verletzungen der bürgerlichen und sozialen Menschenrechte;

 - zum Erhalt und zur Ausgestaltung eines demokratischen Bildungswesens mit gleichen Bildungschancen für alle;

 - zur Gestaltung eines würdigen und inhaltsreichen Lebens der Bürger;

 - zur Herstellung von Rentengerechtigkeit und zur sozialen Betreuung von Senioren;

 - zur allseitigen und umfassenden Menschenrechtserziehung, insbesondere auch zur gleichberechtigten Akzeptanz aller Menschenrechte in Politik und Wirtschaft und der Gewährung aller Menschenrechte für alle Menschen.

 

(3) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

 - Zusammenarbeit mit allen Kräften, die für die Wahrung der Bürgerrechte und der Menschenwürde gegen jegliche Diskriminierung eintreten;

 - Erarbeitung von Analysen und Dokumentationen der Geschichte und der Folgen unrechtmässiger Formen der Entlassung und Ausgrenzung von Menschen aus Berufen und der Gesellschaft;

 - Förderung von Publikationen auf dem Gebiet der Menschenrechte;

 - Erstattung von Gutachten, Förderung von Forschungstätigkeit, Organisierung von wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie einer wirksamen Öffentlichkeitsarbeit;

 - Beratung und Unterstützung der parlamentarischen Gremien zur Verwirklichung der Grundrechte in allen Bundesländern;

 - Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen und Organisationen, insbesondere mit Friedensorganisationen, mit Einrichtungen der UNO, des Europaparlaments, des Europarates der OSCE und anderer, die bei Menschenrechtsverletzungen Betroffenen helfen und zum Schutz der Menschenrechte tätig werden;

 - Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind und um zur Verhütung, Milderung oder gar zur Überwindung von Schwierigkeiten beizutragen, die insbesondere das Alter mit sich bringen;

 - Angebote zu politischer und historischer Bildung für alle Interessierte;

 - Herausgabe der Zeitschrift für soziale Theorie und Menschenrechte „Icarus“;

 - Erweiterung des kulturellen Angebotes für Mitglieder und andere Bürger durch die Teilnahme an Theater- und Konzertaufführungen, Bildungsforen zu neuer Literatur, Schaffung von Möglichkeiten der Aneignung von Bildender Kunst, durch Ausstellungen und thematisch ausgewählte Kultur- und Bildungsreisen;

 - Ehrungen und Anerkennungen für das aktive Eintreten zur Verwirklichung der Menschen- und Bürgerrechte und zu ihrer Wahrung, wo immer sie bedroht sind.

 

(4) Die GBM erfüllt ihren Vereinszweck in religiöser, weltanschaulicher und parteipolitischer Unabhängigkeit unter Wahrung des Prinzips der Freiheit von Meinungsäusserung und Information, Wissenschaft und Forschung.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1) Die GBM verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Die GBM verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Die Verwendung der Mittel der GBM darf nur satzungsgemäß erfolgen. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der GBM. Keine Person wird durch Ausgaben der GBM begünstigt, die dem Zweck der GBM fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen darstellen.

 

(3) Die Betreibung von Zweckbetrieben, auch als rechtlich selbstständige Gesellschaften, und weiterer gemeinnütziger Einrichtungen im Sinne dieser Satzung ist nur zulässig, wenn entsprechend der Abgabenordnung

 - der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ausschliesslich dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der GBM zu verwirklichen;

 - der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben der selben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

§ 4

Finanzierung

 

(1) Die für die Ausstattung und Tätigkeit der GBM erforderlichen finanziellen Mittel kommen aus:

    a) Mitgliedsbeiträgen;

   b) Zuwendungen oder materieller Unterstützung;

   c) Spenden;

   d) Zuwendungen der öffentlichen Hand.

 

(2) Bei der Realisierung von vertraglich übernommenen Aufgaben ist die GBM im Rahmen der festgelegten Bedingungen gegenüber Weisungen und Auflagen oder anderen Eingriffen der Vertragspartner frei.

§ 5

Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Parteizugehörigkeit, Konfession und Glaubensbekenntnis, Weltanschauung und Nationalität, Wohnsitz und Sitz.

 (2) Der GBM können angehören

    a) ordentliche Mitglieder und

   b) fördernde Mitglieder.

 

§ 6

Ordentliche Mitglieder

 (1) Ordentliches Mitglied der GBM kann jede natürliche Person durch einen schriftliche Beitrittsantrag gegenüber dem geschäftsführenden Bundesvorstand, einem Ortsverband oder einem Zentralen Arbeitskreis bei Anerkennung der Satzung werden.

 (2) Ordentliches Mitglied der GBM können auch juristische Personen werden, wenn sie für die Verwirklichung des Vereinszwecks eintreten.

 (3) Ordentliche Mitglieder können auch nicht rechtsfähige Vereine werden, die den Vereinszweck materiell und ideell unterstützen.

 (4) Der Beitrittsantrag juristischer Personen bzw. nicht rechtsfähiger Vereine ist schriftlich an den Bundesvorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

 (5) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft oder durch Tod des Mitglieds.

 - Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Frist von zwei Monaten vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem geschäftsführenden Bundesvorstand schriftlich zu erklären.

 - Über den Ausschluss eines Mitglieds, das gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, entscheidet der Bundesvorstand auf Antrag des geschäftsführenden Bundesvorstands und nach Anhören des zuständigen Ortsverbands mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist der Ausschluss gegen Empfangsbestätigung mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung dem Ausschluss zu widersprechen und eine Entscheidung der Delegiertenkonferenz zu be   antragen. Diese entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Delegiertenkonferenz ruhen die Mitgliedsrechte und die Pflicht zur Beitragszahlung.

 - Die Voraussetzungen für die Streichung der Mitgliedschaft sind in der Beitragsordnung geregelt.

 (6) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person oder eines nicht rechtsfähigen Vereins endet durch deren Auflösung oder durch Ausschluss bzw. Streichung in analoger Anwendung der Regelungen in Absatz 5.

  

§ 7

Fördernde Mitglieder

 

(1) Fördernde Mitglieder können nach einem schriftlichen Antrag werden:

 

   a) öffentlich-rechtliche Körperschaften, die durch regelmäßig wiederkehrende Zuwendun   gen die Tätigkeit der GBM unterstützen;

   b) natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck der GBM ideell und materiell unterstützen.

 (2) Für die Aufnahme und das Ausscheiden fördernder Mitglieder gilt § 6 entsprechend.

 

§ 8

Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

 (2) Die Beitragsordnung wird von der Delegiertenkonferenz beschlossen.

 (3) Über Zuwendungen der fördernden Mitglieder an die GBM können durch den geschäftsführenden Bundesvorstand mit ihnen Vereinbarungen getroffen werden.

 § 9

Organe und Untergliederungen der GBM

 (1) Organe der GBM sind:

   a) die Delegiertenkonferenz;

   b) der Bundesvorstand;

   c) der geschäftsführende Bundesvorstand;

   d) das Kuratorium;

   e) der Haushaltsausschuss;

   d) die Kassenprüfer.

 

(2) Untergliederungen der GBM sind:

   a) Ortsverbände;

   b) Zentrale Arbeitskreise.

 

§ 10

Delegiertenkonferenz

 (1) Die Delegiertenkonferenz findet aller zwei Jahre als vereinsrechtlich vorgesehene Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Bundesvorstand mindestens acht Wochen zuvor mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Beschluss ist den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Ortsverbände bzw. Zentralen Arbeitskreise händigen den von ihnen gewählten Delegierten die schriftliche Einladung aus. Allen anderen Mitgliedern der Delegiertenkonferenz (§ 10 Abs. 4) übermittelt der Bundesvorstand die schriftliche Einladung zur Delegiertenkonferenz.

 

(2) Eine Delegiertenkonferenz kann abweichend vom Zeitraum aller zwei Jahre auch statt finden

 - auf Beschluss des geschäftsführenden Bundesvorstands, wenn der Vereinszweck das erfordert, oder

 - wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder der GBM unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim geschäftsführenden Bundesvorstand beantragt wird.

 (3) Eine satzungsgemäß einberufene Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

 (4) Die Delegiertenkonferenz besteht aus:

 - den Mitgliedern des Bundesvorstands;

 - dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Kuratoriums;

 - den gewählten Delegierten der Ortsverbände;

 - den gewählten Delegierten der Zentralen Arbeitskreise;

 - den Mitgliedern der GBM, die keinem Ortsverband bzw. keinem Zentralen Arbeitskreis angehören.

 (5) Die Delegierten der Ortsverbände werden auf einer mindestens zwei Wochen zuvor einberufenen Mitgliederversammlung in offener Wahl gewählt.

 (6) Die Delegierten der Zentralen Arbeitskreise werden auf einer mindestens zwei Wochen zuvor einberufenen Zusammenkunft in offener Wahl gewählt.

 (7) Für die Wahl der Delegierten der Ortsverbände gilt folgender Delegiertenschlüssel:

 - Je angefangene 20 Mitglieder ein Delegierter.

 

(8) Für die Wahl der Delegierten der Zentralen Arbeitskreise gilt folgender Delegiertenschlüssel:

 - Je angefangene fünf Mitglieder ein Delegierter.

 

(9) Das Recht jedes Mitglieds, Delegierte zur Delegiertenkonferenz zu wählen, kann entweder im Ortsverband oder im Zentralen Arbeitskreis ausgeübt werden.

 (10) Die Delegiertenkonferenz wählt auf Vorschlag des Bundesvorstands das Konferenzpräsidium. Dieses bestimmt den Leiter der Konferenz.

 (11) Über den Verlauf der Delegiertenkonferenz und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer wird von der Konferenz nach ihrer Konstituierung gewählt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Mitglied des Konferenzpräsidiums zu unterzeichnen.

 (12) Die Delegiertenkonferenz

   a) beschließt auf der Grundlage von § 2 dieser Satzung die Arbeitsschwerpunkte für die neue Wahlperiode;

   b) wählt die Mitglieder des Bundesvorstands, die Mitglieder des Haushaltsausschusses sowie die Kassenprüfer;

   c) wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Kuratoriums;

   d) beschließt die Grundsätze des Haushalts der GBM für den Zeitraum von zwei Jahren;

   e) stimmt über die Entlastung des Bundesvorstands ab;

   f) entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundesvorstands bzw. den Ausschluss nach §§ 6 und 7 der Satzung.

  

§ 11

Bundesvorstand

 

(1) Der Bundesvorstand wird von der Delegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeitspanne werden die Geschäfte durch den bisherigen Bundesvorstand bis zur Wahl des neuen Bundesvorstands weiter geführt.

 (2) Der Bundesvorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens 25 Mitgliedern.

 (3) Die Delegiertenkonferenz entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Bundesvorstands.

(4) Der Bundesvorstand wählt aus seiner Mitte den Bundesvorsitzenden, zwei Stellvertreter und den Bundesschatzmeister.

 (5) Der Bundesvorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der Bundesschatzmeister sind Vorstand im Sinne der Regelung in § 26 BGB.

(6) Der Bundesvorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.

 (7) Die Stellvertreter des Bundesvorsitzenden und der Bundesschatzmeister vertreten die GBM jeweils zu zweit.

 (8) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2500,- € sind für die GBM nur verbindlich, wenn der geschäftsführende Bundesvorstand dazu vorher einen Beschluss gefasst hat.

 (9) Der Bundesvorstand tagt mindestens aller drei Monate.

 (10) Dem Bundesvorstand obliegen

 - die Entscheidung über die Wege zur Verwirklichung aller Maßnahmen, die zum Erreichen

   des Vereinszwecks nach den Beschlüssen der Delegiertenkonferenz geboten sind;

 - die Beratung und Bestätigung der Jahreshaushaltspläne und der Kontrolle ihrer Verwirklichung;

 - die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands, die Finanzordnung, die Reisekostenordnung;

 - die Herausgabe der Monatszeitung der Gesellschaft „GBM-Akzente“;

 - die Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenkonferenzen der GBM;

 - weitere sich aus der Satzung ergebende Aufgaben.

 

(11) Dem Bundesvorstand obliegt die Bestellung und Abberufung des Bundesgeschäftsführers.

(12) Der Bundesvorstand ist ermächtigt, zwischen den Delegiertenkonferenzen Mitglieder der GBM in den Bundesvorstand zu kooptieren, wenn das die Arbeitsfähigkeit erfordert.

(13) Der Bundesvorstand ist ermächtigt und verpflichtet, Einzelbestimmungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamts zu ändern. Das berührt nicht die Bestimmungen der Satzung über die Änderung des Zwecks der GBM und ihre Auflösung.

 

§ 12

Geschäftsführender Bundesvorstand 

(1) Der Bundesvorstand verwirklicht seine Aufgaben vor allem durch die Tätigkeit des geschäftsführenden Bundesvorstands.

 (2) Dem geschäftsführenden Bundesvorstand gehören der Bundesvorsitzende, seine beiden Stellvertreter sowie der Bundesschatzmeister an.

 (3) Dem geschäftsführenden Bundesvorstand obliegen vor allem

 - die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesvorstands zwischen dessen Tagungen;

 - die Vorbereitung von Tagungen des Bundesvorstands;

 - die Durchführung der Beschlüsse des Bundesvorstands;

 - die Information der Medien über die Arbeit der GBM;

 - die Entscheidung über ihm nach der Satzung übertragene Aufgaben.

 4) Der geschäftsführende Bundesvorstand hat den Bundesvorstand über seine Tätigkeit zu informieren.

  

§ 13

Kuratorium

 (1) Die GBM hat ein Kuratorium, dem der Präsident, die Vizepräsidenten und weitere Mitglieder angehören. Mitglieder des Kuratoriums können Persönlichkeiten aus Politik, Recht, Kultur und Wissenschaft sowie Vertreter öffentlich-rechtlicher Körperschaften sein. Die Arbeit leitet der Präsident des Kuratoriums. Der Präsident und die Vizepräsidenten des Kuratoriums können an Sitzungen des Bundesvorstands mit beratender Stimme teilnehmen.

 (2) Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf statt. Über die Ergebnisse der Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Mitglieder des Bundesvorstands können an Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Einzelheiten der Tätigkeit des Kuratoriums regelt der Bundesvorstand in Übereinstimmung mit dem Präsidenten des Kuratoriums.

  

§ 14

Haushaltsausschuss

 (1) Der Haushaltsausschuss ist ein beratendes Organ des Bundesvorstands in allen Fragen der Finanzwirtschaft der GBM. Ihm können von der Delegiertenkonferenz bzw. vom Bundesvorstand spezifische Aufgaben auf dem Gebiet der Finanzen der GBM übertragen werden.

 (2) Der Haushaltsausschuss besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die durch die Delegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt werden. Der Haushaltsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

 (3) Die Aufgaben des Haushaltsausschusses ergeben sich weiterhin aus den Festlegungen in der Finanzordnung der GBM.

  

§ 15

Kassenprüfer

 (1) Die Finanzgeschäfte der GBM werden durch Kassenprüfer kontrolliert. Ihre Aufgaben, ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Finanzordnung der GBM.

 (2) Die Delegiertenkonferenz wählt drei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

  

§ 16

Ortsverbände

 (1) Die Ortsverbände sind gebietsweise Untergliederungen der GBM mit den dazu gehörigen Mitgliedern zur Verwirklichung des Vereinszwecks. Sie werden durch Beschluss von mindestens fünf Mitgliedern gebildet. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den geschäftsführenden Bundesvorstand.

 (2) Der jeweilige Ortsverband wählt auf einer Mitgliederversammlung in offener Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren einen Sprecherrat. Ebenso werden die Delegierten für die Delegiertenkonferenz gewählt. Der Sprecherrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(3) Die Ortsverbände tragen aktiv zur Verwirklichung des Vereinszwecks bei, insbesondere auch durch Mitarbeit in Gremien der kommunalen Organe, sowie in örtllichen Netzwerken von Verbänden und Organisationen, die für die Verwirklichung der Bürger- und Menschenrechte eintreten.

 (4) Die Ortsverbände erhalten vom Bundesvorstand nach Maßgabe der Beschlüsse der Delegiertenkonferenz ihre finanzielle Ausstattung.

 (5) Die Ortsverbände sind nicht rechtsfähig.

 

§ 17

Zentrale Arbeitskreise (ZAK)

(1) In ZAK schließen sich Mitglieder zusammen, die spezielle Aufgaben zur Verwirklichung des Vereinszwecks wahrnehmen. Sie werden durch Beschluss von mindestens drei Mitgliedern gebildet. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den Bundesvorstand.

 (2) Die Leiter und Sekretäre der ZAK werden vom Bundesvorstand berufen. Die Mitglieder der ZAK wählen in offener Abstimmung ihre Delegierten zur Delegiertenkonferenz.

 (3) Die ZAK sind nicht rechtsfähig.

 

§ 18

Ehrungen und Anerkennungen

 (1) Die GBM stiftet einen Menschenrechtspreis. Dieser wird jährlich zum Tag der Menschenrechte, dem 10. Dezember, verliehen. Mit dem Menschenrechtspreis werden Persönlichkeiten oder Institutionen geehrt, die sich national wie international um die Verwirklichung der Menschen- und Bürgerrechte verdient gemacht haben und für deren Gewährleistung eintreten, wo immer sie bedroht sind.

 (2) Die GBM verleiht an Mitglieder wie auch an andere Persönlichkeiten, die sich um die Verwirklichung des Vereinszwecks langjährig verdient gemacht haben, Ehrenzeichen und Urkunden bzw. andere Anerkennungen.

 (3) Die Ortsverbände und die ZAK können dem Bundesvorstand Vorschläge für Ehrungen und Anerkennungen unterbreiten.

 (4) Der Bundesvorstand entscheidet auf Vorschlag des geschäftsführenden Bundesvorstands über die Verleihung des Menschenrechtspreises sowie über weitere Ehrungen.und Anerkennungen

(5) Alle Ehrungen und Anerkennungen erfolgen ohne materielle Zuwendungen.

  

§ 19

Ersatz von Aufwendungen

 (1) Tätigkeiten für die GBM sind grundsätzlich ehrenamtlich.

 (2) Für durch Tätigkeiten im Auftrag der GBM entstandene Aufwendungen wird Ersatz nach der vom Bundesvorstand beschlossenen Reisekostenordnung geleistet.

 (3) Von Organen der GBM nach dieser Satzung beauftragte Mitglieder können in vom geschäftsführenden Bundesvorstand festzulegenden Fällen auf Antrag und nach Entscheidung durch den geschäftsführenden Bundesvorstand Aufwandsentschädigungen erhalten. Eine pauschale Aufwandsentschädigung ist nur zulässig, wenn sich nach Stichproben erweist, dass die gewährte Pauschale für die GBM kostengünstiger ist als eine Entschädigung nach einem detaillierten Kostennachweis im Rahmen der steuerrechtlich anerkannten Beträge.

  

§ 20

Geschäftsführung

 (1) Der Bundesvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten und einen Bundesgeschäftsführer bestellen und abberufen.

 (2) Dem Bundesgeschäftsführer obliegen

 - die Durchführung der Beschlüsse des Bundesvorstands sowie des geschäftsführenden Bundesvorstands;

 - die Vorbereitung der Tagungen des Bundesvorstands sowie des geschäftsführenden Bundesvorstands;

 - die Information der Ortsverbände und der Zentralen Arbeitskreise über die aktuellen Aufgaben der GBM nach den Beschlüssen des Bundesvorstands;

 - die Information des Bundesvorstands sowie des geschäftsführenden Bundesvorstands über Anliegen der Mitglieder, wie sie in Zusammenkünften und Konsultationen zum Ausdruck kommen, sowie über die Tätigkeit der Ortsverbände und der Zentralen Arbeitskreise;

 - die Information der Medien über die Arbeit der GBM;

 - die Leitung der Geschäftsstelle der GBM.

§ 21

Auflösung der GBM und Änderung ihres Zwecks

 (1) Der Beschluss zur Auflösung der GBM oder zur Änderung ihres Zwecks kann nur in einer außerordentlichen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der gültigen Stimmen gefasst werden.

 (2) Die Liquidation erfolgt durch den Bundesvorstand.

 (3) Im Beschluss über die Auflösung der GBM muss eine Festlegung über das Vermögen getroffen werden. Für den Fall der Auflösung der GBM und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten der Bundesrepublik Deutschland (VVN-BdA), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor Vollzug der Auflösung ist die Einwilligung des Finanzamts einzuholen.

 (4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten entsprechend bei der Änderung des Vereinszweckes.

  

§ 22

Schlussbestimmungen

 Die vorstehende Satzung wurde am 31. Mai 1991 errichtet. Sie wurde am 6. Februar 1992, am 9. April 1994, am 22. März 1997 geändert und am 8. Mai 1998 sowie am 18. Mai 2004 neu gefasst.

 Anmerkung:

Vorstehende Fassung berücksichtigt den satzungsändernden Beschluss des Bundesvorstands der GBM vom 7. Oktober 2004. Der Beschluss wurde dem Amtsgericht Charlottenburg mit Schreiben des Bundesvorsitzenden vom 26. Oktober 2004 zum Az. 95 VR 13148 Nz übermittelt.

Der Beschluss hat folgenden Wortlaut.

 >Gestützt auf die Ermächtigung in § 11 Abs. 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 8. Mai 1998 und in § 11 Abs. 13 der Satzung in ihrer Neufassung vom 18. Mai 2004 wird die Satzung der GBM e. V. auf Forderung des Amtsgerichts Charlottenburg wie folgt geändert:

 1. § 10 Abs. 1 wird um einen fünften Satz ergänzt. Er lautet: „Allen anderen Mitgliedern der Delegiertenkonferenz (10 Abs. 4) übermittelt der Bundesvorstand die schriftliche Einladung zur Delegiertenkonferenz.“

 2. In § 12 Abs. 2 wird der zweite Satz ersatzlos gestrichen.<

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